Die gem. § 152a Abs. 1 S. 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.

Der Beigeladene zu 1) hat nicht i.S.v. § 152a Abs. 2 S. 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwGO vorliegen, mithin das beschließende Gericht den Anspruch des Beigeladenen zu 1) auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rspr. des BVerfG, etwa: Beschl. v. 14.6.1960 – 2 BvR 96/60, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschl. v. 30.10.1990 – 2 BvR 562/88, BVerfGE 83, 24 [35]).

Ausnahmsweise ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Rechtsmittelgegner im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den §§ 80, 123 VwGO – wie hier – alsbald nach Beschwerdeeinlegung und ohne Kenntnis der Beschwerdegründe einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt (§ 67 Abs. 4 VwGO). Denn das Beschwerdegericht prüft die Voraussetzungen nach § 146 Abs. 4 VwGO von Amts wegen. In diesem Stadium des gerichtlichen Verfahrens werden andere Verfahrensbeteiligte regelmäßig nicht angehört, weil dafür kein Anlass besteht, wenn bereits das Vorbringen in der Beschwerde(begründungs)schrift ohne Weiteres deren Erfolglosigkeit ergibt. Vor einer durch das Beschwerdegericht selbst veranlassten Anhörung stellt es deshalb für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine nahe liegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen (siehe: OVG LSA, Beschl. v. 6.10. 2014 – 1 O 119/14; siehe zum insoweit vergleichbaren Berufungszulassungsrecht auch: OVG LSA, Beschl. v. 18.11.2008 – 1 O 147/08, 17.9.2010 – 1 O 132/10 u. 22.9.2010 – 1 O 128/10, jeweils [m. w. N. zugleich zum Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtzulassung der Revision und die dazu ergangene Rspr. des BVerwG]). Die vom Rügeführer angeführten Entscheidungen haben demgegenüber andere – prozessuale – Fallgestaltungen zum Gegenstand. Insbesondere hat der Senat keine ihm ungünstige Sachentscheidung getroffen.

Der beschließende Senat hat dem Beigeladenen zu 1) auch keinen Anlass geboten, sich im Beschwerdeverfahren zu äußern, insbesondere sich bereits eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Vielmehr ist er mit der Eingangsverfügung des Senatsvorsitzenden ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er "gegebenenfalls gesondert Gelegenheit zur Stellungnahme nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist" erhalten werde, "sofern nicht sogleich über die Beschwerde entschieden wird". Damit war für den Beigeladenen zu 1) deutlich zu erkennen gewesen, dass er allenfalls gesondert zu einer Stellungnahme aufgefordert und eine solche Aufforderung überhaupt erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergehen würde. Die Beauftragung des Rechtsanwaltes durch den Beigeladenen zu 1) dahin, noch vor Ablauf der vorbezeichneten Frist im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes tätig zu werden, ist danach weder prozessrechtlich noch aufgrund der Verfahrensgestaltung seitens des beschließenden Senates zu rechtfertigen gewesen. Es ist auch weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass dem Beigeladenen zu 1) im Falle eines erst späteren, aufgrund eines vom Senat veranlassten Tätigwerdens in rechtlicher Hinsicht Nachteile gedroht hätten. Es hat daher – entgegen dem Rügevorbringen – noch kein Anlass für den Beigeladenen zu 1) bestanden, sich überhaupt einem Kostenrisiko auszusetzen.

Dem – Prozessbevollmächtigten des – Beigeladenen zu 1) geht es nach seinem Rügevorbringen offenkundig vielmehr darum, ohne prozessrechtliche Notwendigkeit erstattungsfähige Kosten zu Lasten des erfolglosen Rechtsmittelführers zur Entstehung zu bringen. Diese wären im Übrigen wegen "verfrühter", d.h. nicht notwendiger Rechtsverteidigung trotz Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO allerdings ebenso wenig für erstattungsfähig zu erklären, wenn ihm die Beschwerdeschrift vor der Senatsentscheidung ohne Aufforderung oder Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern, zur Kenntnis gegeben worden wäre. Unabhängig vom Vorstehenden hat der Beigeladene zu 1) aber auch im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren weder (Prozess-)Erklärungen abgegeben, noch Verfahrenshandlungen vorgenommen, die – neben der ohnehin schon bestehenden ihm günstigen Sachentscheidung – eine ihm günstige Kostenlastentscheidung rechtfertigten könnten.

Dass der Senat den Anspruch des Beigeladenen zu 1) auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, ist nach alledem unter Berücksichtigung des Anhörungsrügevorbr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge