I. Gerichtsgebühren

Die Entscheidung ist in der Hauptsache unzutreffend und äußerst bedenklich. In § 1 S. 1 FamGKG heißt es:

"In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist."

Hier war nichts anderes bestimmt. Daher war ein Rückgriff auf das GKG unzulässig.

Es besteht im Gerichtskostengesetz ein Analogieverbot!

Wenn der Gesetzgeber vergisst, Kostentatbestände zu regeln, dann dürfen keine Kosten erhoben werden.

Dies gab es im Übrigen im FamGKG schon einmal. So hatte man das selbstständige Beweisverfahren zunächst vergessen. Bis zur Einführung der Nr. 1503 FamGKG-KostVerz. waren daher selbstständige Beweisverfahren in Familiensachen gerichtsgebührenfrei.

Derzeit bleibt also bis zu einer Gesetzesänderung nichts anderes übrig, als auf den Auffangtatbestand der Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. mit einer Gebühr von 50,00 EUR zurückzugreifen.

Eine andere Überlegung wäre die, doch eine Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG anzunehmen, wie es auch dem Wortlaut des Gesetzes entspricht. In diesem Fall wäre die Abrechnung der Gerichtskosten kein Problem.

II. Verfahrenswert

Das Gericht ist aber auch zu loben. Offenbar erkennen immer mehr Gerichte, dass eine Wertfestsetzung von Amts wegen in Verfahren über Beschwerden gegen den Kostenansatz, die Kostenfestsetzung und den Verfahrenswert nicht nur überflüssig, sondern auch unzulässig sind.

Norbert Schneider

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