Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Da es sich um eine umfangreiche und schwierige erbrechtliche Angelegenheit handelt, die erhebliche Haftungsrisiken beinhaltet – was die von der Beklagten im Rahmen dieses Verfahrens angedeuteten Gegenansprüche verdeutlichen -, war der Kläger berechtigt, das Beratungshilfemandat nach § 49a Abs. 1 S. 2 BRAO abzulehnen. Da sich der Rechtsanwalt erst einmal ein Bild von dem Umfang und den Risiken der Angelegenheit machen muss, reicht es aus, wenn er im Rahmen des Erstgespräches zum Ausdruck bringt, dass er keine weitere Vertretung im Rahmen eines Beratungshilfemandates durchführen wird, wie dies vorliegend durch den Kläger erfolgt ist. In Kenntnis der Beratungshilfeberechtigung hat die Beklagte sodann durch die Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung – unabhängig von deren Wirksamkeit- auf die Inanspruchnahme von Beratungshilfe verzichtet. Dadurch greift § 3a Abs. 4 RVG i.V.m. § 8 BerHG nicht ein (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.1.2009 – 10 W 120/08 [= AGS 2009, 123]; Mayer/Kroiß, RVG 5. Aufl. 2012, § 3a Rn 60).

Die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung ist allerdings unwirksam. Die Vereinbarung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG. Danach ist in einer Modellrechnung im Rahmen der Vergütungsvereinbarung die voraussichtliche gesetzliche Vergütung der erfolgsabhängigen vertraglichen Vergütung gegenüber zu stellen (Mayer/Kroiß, a.a.O., § 4a Rn 45-48). Eine solche Gegenüberstellung ist der Vergütungsvereinbarung nicht zu entnehmen.

Aufgrund der Unwirksamkeit der vertraglichen Vergütung stellt nach § 4b Abs. 1 S. 1 RVG die gesetzliche Vergütung die Obergrenze der anfallenden Vergütung dar.

Die gesetzlichen Gebühren der Nachlassauseinandersetzung nach F wurden durch den Kläger wie folgt angegeben, ohne dass dies durch die Beklagtenseite substantiiert bestritten worden wäre:

 
Praxis-Beispiel
 
Gegenstandswert 38.306,55 EUR
1,5 Geschäftsgebühr 1.353,00 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
Zwischensumme 1.373,00 EUR
MwSt. 260,87 EUR
Endsumme 1.633,87 EUR

Soweit auch Gebühren durch den Kläger in Ansatz gebracht wurden, die den Miteigentumsanteil der Beklagten aus dem Erbe nach G betreffen, ist dies nicht Gegenstand der Klage, sodass bereits aus diesem Grunde eine solche Honorarforderung nicht zuerkannt werden kann. Außerdem wurde durch die Klägerin hinsichtlich dieser Angelegenheit gerade nicht auf eine Abrechnung auf Beratungshilfebasis verzichtet.

Gem. § 242 BGB bindet die unwirksame Vergütungsvereinbarung den Kläger auch insoweit, als er für die Fälligkeit der Vergütung die Bestimmung getroffen hat, dass diese insgesamt oder anteilig mit der Verfügbarkeit jeweiliger Vermögensposition bei der Beklagten eintritt. Die Verfügbarkeit der Vermögenspositionen ist nur dann anzunehmen, wenn diese zur Auszahlung an die Beklagte gelangen oder aber die Beklagte selbst mutwillig verhindern würde, dass der Auszahlungserfolg eintritt.

Die Honoraransprüche des Klägers im Umfang von 1.633,87 EUR sind nicht fällig. Es ist unstreitig, dass es innerhalb der Erbengemeinschaft eine gerichtliche Auseinandersetzung hinsichtlich des Umfangs der auszuzahlenden Beträge gab. Das OLG Düsseldorf hat in dem Beschl. v. 28.9.2012 – 7 W 91/12 die Auffassung vertreten, dass zunächst eine Erbauseinandersetzung durchzuführen ist. Im Rahmen dieser Erbauseinandersetzung muss abgeklärt werden, in welcher Höhe Nachlassverbindlichkeiten bestehen, die vorab aus dem Erlös zu befriedigen sind. Es ist dabei zu klären, welcher Anteil des auf dem Notaranderkonto befindlichen Auszahlungsbetrages der Erbengemeinschaft gebührt und welcher Anteil ausschließlich der Beklagten. Eine mutwillige Verhinderung der Auszahlung durch die Beklagte ist unter solchen Umständen nicht anzunehmen. In Bezug auf die nicht fällige Honorarforderung war die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.

Soweit die Beklagte Gegenforderungen aus Schadensersatz behauptet wurde dies hinsichtlich Art und Umfang der Ansprüche nicht ausreichend konkretisiert dargelegt sodass eine entsprechende Prüfung nicht erfolgen konnte. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der Frage der Kausalität eines möglichen Fehlverhaltens des Klägers bei der Durchführung des Mandats in Bezug auf einen dadurch entstandenen Vermögensschaden.

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