Die Beklagte hatte sich im Jahr 2009 an den Kläger zur Prüfung einer erbrechtlichen Angelegenheit gewandt. Dazu hatte die Beklagte dem Kläger einen Beratungshilfeschein übergeben. Im Rahmen des ersten Gespräches erklärte der Kläger, dass er das Mandat wegen des Haftungsrisikos nicht auf der Beratungshilfebasis übernehmen, bzw. fortführen könne. Gleichzeitig gab der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Beurteilung der im Gespräch aufgeworfenen Fragen ab. Beide einigten sich sodann auf eine erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung, die von beiden unterschrieben wurde. Diese Vereinbarung betraf die Nachlassangelegenheit der F, Großmutter der Beklagten, verstorben am 18.3.2007. In dieser Vereinbarung heißt es unter § 3 Vergütung:

"1. Auf Anregung und ausdrücklichen Wunsch der Auftragsgeberin, die unter Berücksichtigung der eigenen wirtschaftlichen Lage in Ansehung der voraussichtlich erheblichen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten u.U. aus finanziellen Gründen an einer notwendigen und geeigneten Rechtsverfolgung ihrer Ansprüche gehindert wäre, wird hiermit eine von der gesetzlichen Regelung bewusst abweichende Vereinbarung getroffen. Bewusst und gewollt wird hierbei von allen Beteiligten in Kauf genommen, dass dabei die Vergütung auch der Höhe nach insgesamt von den regulären gesetzlichen Vorgaben erheblich nach oben oder nach unten abweisen kann. Der von der Auftraggeberin geschätzte Nachlasswert beläuft sich auf insgesamt rund 100.000,– EUR, mögliche Erbansprüche demnach auf insgesamt rund 75.000,– EUR."

2. Der Auftragnehmer erhält als Vergütung, inklusive eigene Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt für seine Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 10 % des Wertes der jeweils realisierbaren Netto-Nachlassanteile der Auftraggeberin. Die Verfügung wird insgesamt oder anteilig fällig mit Verfügbarkeit jeweiliger Vermögenspositionen bei der Auftraggeberin oder beim Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer wird insoweit die Verrechnung vor Auskehrung an die Auftraggeberin gestattet.

3. Hiermit wird die reguläre Vergütung des Auftragnehmers nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausgeschlossen, auch dann, wenn diese durch die stattdessen vereinbarte Regelung nicht erreicht würde.“

Der Nachlass der F bestand im Wesentlichen aus einem Miteigentumsanteil zu 1/2 an dem Anwesen der M in S. Die Klägerin war zuvor bereits zu der anderen Hälfte Miteigentümerin an diesem Anwesen als Alleinerbin nach ihrem Großvater G. Dieses Anwesen wurde unter Vermittlung des Klägers durch notariellen Vertrag vom 14.7.2011 zum Kaufpreis von 110.000,00 EUR verkauft, wobei die Beklagte am 3.8.2011 diesen Kaufvertrag genehmigte.

Nach Abzug der Verbindlichkeiten ging der Kläger in seiner Abrechnung von einem verfügbaren Nettonachlassanteil von 20.072,88 EUR aus und damit von einer vereinbarten Vergütung von 2.007,28 EUR.

Aufgrund von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft auf Ableben der Frau F in Bezug auf die Anrechnung der Verbindlichkeiten und eventuelle Erstattungsansprüche der Beklagten gegenüber der Erbengemeinschaft erfolgte bislang keine Freigabeerklärung der Auszahlung der jeweiligen Anteile, welche die Beklagte und deren ebenfalls in der Erbengemeinschaft befindliche Mutter verweigerten.

Der Kläger behauptet, der Nachlass sei teilungsreif und die Freigabe werde von der Beklagten und deren Mutter mutwillig verzögert. Die Nachlassanteile seien durch ihn korrekt berechnet worden. Im Falle der Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung seien gesetzliche Vergütungen aufgrund der Nachlassauseinandersetzung der Frau F in Höhe von 1.633,87 EUR und der Zahlung des Anteils nach G in Höhe von 2.237,56 EUR, jeweils brutto, geschuldet.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.007,28 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 20.2.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie meint, dem Kläger stehe allenfalls eine Vergütung in Höhe von 10,00 EUR zu, da es sich um ein Beratungshilfemandat gehandelt habe. Die Beklagte könne dem Kläger Schadensersatzansprüche entgegen halten, die dadurch entstanden seien, dass er ihre Gegenansprüche nicht ausreichend vertreten bzw. der Anrechnung von Verbindlichkeiten zugestimmt habe, was nicht hätte erfolgen dürfen.

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