Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB i.V.m. § 3a Abs. 2 RVG auf Rückerstattung des überwiegenden Teils des an den Beklagten bereits gezahlten Verteidigerhonorars.

Auch soweit der erhaltene Betrag in Höhe von 98.321,00 EUR über dem sich bei Berechnung der Verteidigertätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren ergebenden Betrag liegt, kann der Beklagte ihn – jedenfalls in dieser Höhe – als vereinbartes Honorar beanspruchen.

Der Senat erachtet die streitgegenständliche Pauschalhonorarvereinbarung vom 20.12.2004 nicht als wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gem. § 138 BGB. Auch aus dem Umstand, dass die Vertragsklauseln der Honorarvereinbarung sich – entgegen der Auffassung des LG – als Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, ergibt sich keine Unwirksamkeit der Vereinbarung. Lediglich deren Nr. 6 ist gem. §§ 308 Nr. 7a), 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam mit der Folge, dass gem. § 306 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB die Vereinbarung im Übrigen wirksam bleibt und an die Stelle der unwirksamen Nr. 6 die gesetzliche Regelung des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB tritt.

Wie in der mündlichen Verhandlung bereits dargelegt, schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des 24. Zivilsenats, wie sie in dem den Parteien bekannten Urt. v. 10.1.2012 (24 U 103/10 – OLG Köln) zum Ausdruck gebracht ist, welches sich mit einer im Wesentlichen gleich lautenden Honorarvereinbarung des Beklagten befasst, nach kritischer Prüfung an und macht sich dessen Argumentation aus eigener Überzeugung zu Eigen. Deshalb wird die in dem genannten Urteil vorgenommene rechtliche Begründung, soweit sie in vollem Umfang der Überzeugung des erkennenden Senats entspricht und in ihrer Ausformulierung keiner Ergänzung oder Abänderung in Bezug auf den zu entscheidenden Fall bedarf, im Folgenden im Wesentlichen und überwiegend wörtlich übernommen.

Zunächst ergibt sich eine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung nicht aus deren Nr. 6. Diese belässt – in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in §§ 628 Abs. 2 S. 1, 626 f. BGB – dem Beklagten für den Fall einer nicht von ihm zu vertretenden Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Mandanten stets und unabhängig vom Umfang der bislang erbrachten Dienste das gesamte vereinbarte Pauschalhonorar. Zwar kann die Regelung des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB individualvertraglich abbedungen werden (vgl. BGHSt 27, BGHSt 27, 366 ff.; BGH NJW 1987, 315 ff.). Bei der streitgegenständlichen Pauschalvereinbarung handelt es sich jedoch – entgegen der Auffassung des LG – um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. der §§ 305 ff. BGB. Dafür spricht bereits der äußere Anschein der offenkundig in allgemeiner Form vorformulierten Vereinbarung, in die jeweils nur noch der Name des Mandanten, das Datum und die Unterschriften einzufügen sind. Soweit der Beklagte noch erstinstanzlich die Auffassung einer individualvertraglichen Absprache vertreten hat, rechtfertigt sein Sachvortrag diese Annahme nicht. Aus diesem ergibt sich nämlich nicht hinlänglich, dass die Vertragsklauseln, insbesondere die unter Ziff. 6, im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Honorarvereinbarung ernsthaft zur Disposition gestellt worden sind. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Ausführungen, weil der Beklagte seinen Standpunkt im Berufungsverfahren ersichtlich aufgegeben hat, wie sich aus seiner Bezugnahme auf das genannte Urteil des 24. Senats sowie seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung ergibt.

Die danach vorzunehmende Inhaltskontrolle gem. §§ 306 ff. BGB führt vorliegend zur Unwirksamkeit der Klausel in Nr. 6 der Pauschalhonorarvereinbarung gem. §§ 308 Nr. 7a), 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Insoweit gilt zunächst, dass eine formularmäßige Honorarvereinbarung, die ohne Rücksicht auf eine alsbaldige Beendigung des Mandats eine Verpflichtung des Mandanten begründen soll, stets die volle Vergütung zu entrichten, in der Regel standeswidrig ist (vgl. BGHSt 27, 366 ff.). Sie steht nicht im Einklang mit Treu und Glauben, da sie dem Dienstverpflichteten bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags auch dann die volle Vergütung belässt, wenn er nur ganz geringfügige Tätigkeiten entfaltet hat und so den Umfang der bis dahin geleisteten Dienste überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. etwa BGHZ 54, 16 ff., für einen Steuerberater). Eine solche Regelung widerspricht der Billigkeit und stellt eine missbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen des einen Vertragspartners auf Kosten des anderen dar. Da § 628 BGB Abs. 1 S. 1 BGB die Ausübung des Kündigungsrechts gem. § 627 BGB gewährleisten soll, besteht eine wirtschaftliche Wechselwirkung dergestalt, dass der Auftraggeber nicht aus wirtschaftlichen Gründen von einer Kündigung des auf besonderem Vertrauen basierenden Dienstvertrags abgehalten werden soll (vgl. BGHZ 54, 16 ff.).

Diese wirtschaftliche Wechselwirkung wird vorliegend durch Nr. 6 der Honorarvereinbarung unterlaufen. Zwar lässt die Honorarvereinbarung das Kündigungsrecht des Auftra...

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