Nach den Nrn. 7003-7006 VV erhält der Anwalt vom Mandanten auch seine Reisekosten einschließlich Tages- und Abwesenheitsgeld vergütet. Zu den Reisekosten zählen insbesondere die Fahrtkosten (Nrn. 7003, 7004 VV), sei es mit dem PKW oder einem anderen Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug, Taxi o.Ä.), sowie sonstige Auslagen (Nr. 7005 VV), wie Parkgebühren, Gebühren für eine Fähre etc. Des Weiteren erhält der Anwalt nach Nr. 7006 VV gestaffelte Tages- und Abwesenheitsgelder.

Wie die gesamte Vergütung, sind auch die Auslagen umsatzsteuerpflichtig.[1] Der Anwalt muss also, soweit kein Ausnahmetatbestand vorliegt, auch auf die von ihm vereinnahmten Reisekosten Umsatzsteuer abführen. Diese abzuführende Umsatzsteuer kann er nach Nr. 7008 VV dem Mandanten als weiteren Auslagentatbestand in Rechnung stellen.

Die Abrechnung der Reisekosten und der darauf entfallenden Umsatzsteuer bereitet in der Praxis – wie hier – immer wieder erhebliche Schwierigkeiten.

 

Beispiel

Der Kölner Anwalt reist zu einem Termin vor dem LG Ingolstadt (Streitwert 20.000,00 EUR) mit der Bahn und zahlt für Hin- und Rückfahrt, 1. Klasse 408,00 EUR (einschließlich 19 % Umsatzsteuer) und für das Taxi vom Bahnhof zum Gericht und zurück 2 x 8,00 EUR (einschließlich 7 % Umsatzsteuer). Er rechnet wie folgt ab:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   839,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   775,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Fahrtkosten, Nr. 7004 VV, Bahnfahrt, 2 x 204,00 EUR   408,00 EUR
5. Fahrtkosten, Nr. 7004 VV, Taxi (Bahnhof/Gericht und zurück, 2 x 8,00 EUR   16,00 EUR
6. Abwesenheitspauschale, Nr. 7006 Nr. 3 VV   60,00 EUR
  Zwischensumme 2.099,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr.7008 VV   398,81 EUR
  Gesamt 2.497,81 EUR

Diese Abrechnung ist unzutreffend, da dem Auftraggeber die Umsatzsteuer auf die Reisekosten letztlich zwei Mal in Rechnung gestellt wird, nämlich indem bereits die Brutto-Beträge abgerechnet werden und dann noch einmal darauf Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV erhoben wird.

Häufig wird auch wie folgt abgerechnet:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   839,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   775,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Abwesenheitspauschale, Nr. 7006 Nr. 3 VV   60,00 EUR
  Zwischensumme 1 1.711,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr.7008 VV   325,09 EUR
  Gesamt Honorar   2.036,09 EUR
6. Fahrtkosten, Nr. 7004 VV, Bahnfahrt, 2 x 204,00 EUR   408,00 EUR
7. Fahrtkosten, Nr. 7004 VV, Taxi (Bahnhof/Gericht und zurück, 2 x 8,00 EUR   16,00 EUR
  Gesamt 2.460,01 EUR

Auch diese Abrechnung ist unzutreffend.

Sie ist zum einen steuerrechtlich falsch, da der Anwalt auch aus den Reisekosten Umsatzsteuer abführen muss, und zwar einheitlich 19 %, also auch aus den Taxikosten, in denen nur 7 % Umsatzsteuer enthalten ist.

Darüber hinaus kann der Auftraggeber aufgrund dieser Rechnung aus den Reisekosten die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Zutreffend ist es, nur die Netto-Beträge der Auslagenpositionen in die Rechnung einzustellen und dann darauf insgesamt Umsatzsteuer zu erheben. Dabei ist zu beachten, dass in den Reisekosten unterschiedlich hohe Umsatzsteuersätze enthalten sein können. So ist in den Kosten der Bahnfahrt i.d.R. 19 % Umsatzsteuer enthalten, während in den Taxikosten i.d.R. nur 7 % enthalten sind. Auszugehen ist also von folgenden Netto-Beträgen:

 
Praxis-Beispiel
 
Position Bruttobetrag Angewandter Umsatzsteuersatz

Enthaltener

Umsatzsteuerbetrag

Nettobetrag

Bahnfahrt 408,00 EUR 19 % 65,14 EUR 342,86 EUR
Taxikosten 16,00 EUR 7 % 2,84 EUR 14,96 EUR

Ausgehend hiervon ist wie folgt zu rechnen:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   839,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   775,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Fahrtkosten, Nr. 7004 VV, Bahnfahrt, 2 x 171,43 EUR netto   342,86 EUR
5. Fahrtkosten, Nr. 7004 VV, Taxi (Bahnhof/Gericht und zurück), 2 x 7,48 EUR netto   14,96 EUR
6. Abwesenheitspauschale, Nr. 7006 Nr. 3 VV   60,00 EUR
  Zwischensumme 2.052,82 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr.7008 VV   390,04 EUR
  Gesamt 2.442,86 EUR

Dass die Taxikosten selbst nur mit 7 % zu versteuern waren, ist unerheblich. Dieser geringere Steuersatz gilt nur für den Taxiunternehmer. Für den Anwalt gilt dagegen einheitlich der Steuersatz von 19 %.

Diese zutreffende umsatzsteuerrechtliche Behandlung hat nicht nur Bedeutung für die Abrechnung mit dem Mandanten, sondern auch für die Kostenerstattung. Soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, sind nur die an den Anwalt zu zahlenden Nettobeträge erstattungsfähig (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO). Das wiederum erfordert aber, dass die Auslagen ordnungsgemäß abgerechnet sind und die darauf enthaltene Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

Nichts anderes gilt im Übrigen auch für die Reisekosten einer Partei. Ist eine Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt, dann kann sie zwar nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. den Vorschriften des JVEG Erstattung ihrer Reisekosten verlangen. Auch hier darf sie jedoch nur d...

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