Der dem Beschuldigten beigeordnete Rechtsanwalt hatte dem Beschuldigten geraten, zur Sache keine Angaben zu machen. Das Verfahren wurde später eingestellt.

Der beigeordnete Anwalt beantragte daraufhin, seine Vergütung und Auslagen i.H.v. 531,95 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. 101,07 EUR, insgesamt 633,02 EUR, festzusetzen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse die an den Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 475,94 EUR festgesetzt. Die Entscheidung erfolgte bis auf die i.H.v. 132,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 4141 RVG antragsgemäß.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung des beigeordneten Anwalts, der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat.

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