1. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Streitwertbeschwerde ist als Beschwerde gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig.

Es wurde zwar ausdrücklich "Streitwertbeschwerde" eingelegt, allerdings liegt hier keine Streitwertbeschwerde gem. § 68 GKG vor, weil es nicht um die Festsetzung eines Streitwerts gem. § 63 Abs. 2 GKG zur Bestimmung der Höhe der Gerichtsgebühren geht. Im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 888 ZPO fallen gerichtliche Festgebühren an (Nr. 2111 GKG-KostVerz.); der Rechtsanwalt erhält allerdings eine Gebühr nach Nr. 3309 VV (vgl. Zöller/Stöber, 31. Aufl., § 888 Rn 20). Mithin handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss um die Festsetzung des Gegenstandswerts gem. § 33 Abs. 1 RVG. Der dafür erforderliche Antrag liegt im Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdegegnerin v. 1.12.2017. Der Beschluss kann gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG von den Antragsberechtigten angefochten werden. Antragsberechtigt sind gem. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG der Rechtsanwalt, sein Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 RVG die Staatskasse. Da die Beschwerde hier nicht ausdrücklich im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde, ist davon auszugehen, dass sie im Namen der vertretenen Partei als erstattungspflichtigem Gegner eingelegt wurde.

Die Zwei-Wochen-Frist gem. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist gewahrt.

2. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter berufen.

3. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.

Zu Recht stellt das LG bei der Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG ab. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat.

Nach Auffassung des Senats ist – anders als vom Erstgericht angenommen – jedoch nicht die noch ausstehende Kaufpreisrate maßgeblich. Dies kann schon deswegen nicht maßgeblich sein, weil die letzte Kaufpreisrate zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags gem. § 888 ZPO bereits bezahlt war. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG stellt darauf ab, welchen Wert die zu vollstreckende Handlung für den Gläubiger (also die damalige Antragstellerin und hiesige Beschwerdegegnerin) hat. Der Gläubigerin ging es um den Erwerb des Eigentums. Dieses zu erhalten, sollte im Verfahren gem. § 888 ZPO verfolgt werden.

Wie in einem solchen Fall der Streitwert festzusetzen ist, ist umstritten und im Übrigen eine Frage der Umstände des Einzelfalls.

Es wird überwiegend vertreten, dass der Wert der Hauptsache maßgeblich ist (vgl. Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, § 25 Rn 23 m.w.N.; OLG Naumburg, Beschl. v. 21.7.2014 – 10 W 34/14 [= AGS 2015, 523]; OLG München, Beschl. v. 3.6.2015 – 29 W 885/15; OLG Hamm, Beschl. v. 21.5.2015 – 4 W 77/14; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.10.2011 – 5 W 211/11 [= AGS 2012, 82]; a.A. z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.1.2013 – I-20 W 137/12; zitiert nach beck-online).

Der Senat hält nicht mehr an seiner im Beschwerdeverfahren 13 W 1181/17 vertretenen Auffassung fest, dass der Streitwert nach der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes zu bemessen ist (so aber z.B. auch OLG Celle, Beschl. v. 4.4.2014 – 4 W 55/14 [= AGS 2014, 306], zitiert nach beck-online).

Soweit der Beschwerdeführer seine nunmehrige Auffassung, der Gegenstandswert sei nach dem von ihm geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht zu bemessen, mithin nach der Höhe der Gegenforderung i.H.v. 1.709,94 EUR, u.a. auf den Beschl. d. OLG Hamm v. 30.1.2013 (I-12 W 37/12; zitiert nach juris) stützen möchte, ist dem entgegenzuhalten, dass das den Besonderheiten des hiesigen Falles nicht gerecht wird. Anders als in der zitierten Entscheidung des OLG Hamm geht es hier nicht um eine Restkaufpreisforderung, sondern um eine behauptete Forderung, die weder durch den notariellen Kaufvertrag noch durch den später abgeschlossenen Vergleich entstanden ist, sondern durch Streitigkeiten, die erst nach Vergleichsschluss entstanden. Im Übrigen war die Kaufpreisforderung bereits bezahlt; lediglich die behaupteten, später entstandenen Anwaltsgebühren wurden der Eigentumsübertragung entgegengehalten.

Das, was die Gläubigerin im Wege der Zwangsvollstreckung begehrte, war die Erlangung des Eigentums. Daher ist der Wert der Wohnung maßgeblich (Kaufpreis 475.000,00 DM), nicht aber die Höhe der letzten Kaufpreisrate.

Allerdings ist es dem Beschwerdegericht im konkreten Fall verwehrt, den Gegenstandswert höher festzusetzen als das LG. Im Falle des § 33 RVG gibt es – anders als gem. § 63 Abs. 3 GKG – nicht die Möglichkeit, den Wert von Amts wegen zu ändern. Deshalb gilt im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG – anders als bei der Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG – das Verbot der reformatio in peius (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2013 – 3 So 126/12; zitiert nach juris). Daher bleibt es im Beschwerdeverfahren bei dem vom LG festgesetzten Betrag von 45.000,00 EUR.

Eine Kostenentscheidung und eine Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst, § 33 Abs. ...

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