1. Teilt ein Rechtsanwalt seinem Mandanten per E-Mail mit, dass sich die Gebühr für die Beratung hinsichtlich eines vom Mandanten entworfenen Trennungsvertrags nach dem RVG berechnet und eine 1,0-Geschäftsgebühr nach dem Wert der Vereinbarung beträgt, so nimmt der Mandant dieses Angebot konkludent an, indem er anschließend die anwaltliche Leistung in Anspruch nimmt. Gleichzeitig liegt hierin dann auch der konkludente Abschluss einer Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG.
  2. Der Einwand, der Mandant als Laie habe auf der Grundlage dieser Auskunft des Rechtsanwalts die konkrete Höhe der anwaltlichen Vergütung nicht ersehen könne, verfängt nicht. Bereits nach § 49b Abs. 5 BRAO ist es lediglich erforderlich, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten mitteilt, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.
  3. Auch bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung gem. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG wäre der Rechtsanwalt berechtigt gewesen, eine Geschäftsgebühr i.H.v. 1,0 nach Nr. 2300 VV abzurechnen. Denn bereits die Prüfung eines vorgegebenen Vertragsentwurfs auf seine sachliche Richtigkeit ist als "Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrages" i.S.d. Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV anzusehen.

LG Dortmund, Beschl. v. 24.1.2017 – 1 S 185/16

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