Der Senat ist in der gem. § 122 GVG vorgesehenen Besetzung nach Vorlage der Beschwerde durch die Einzelrichterin (§ 57 Abs. 5 FamGKG) zur Entscheidung berufen.

Die Beschwerde ist gem. § 57 Abs. 2 FamGKG zulässig und teilweise begründet Der frühere Bevollmächtigte der Antragsgegnerin kann gem. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Gebührenverfahrenswertfestsetzung des Gerichts einlegen, da die Festsetzung auch für die Höhe seiner Gebühren maßgebend ist. Ob sich dies im Innenverhältnis zu seiner Mandantin, der er noch zur fristwahrenden Einlegung der später zurückgenommenen Beschwerde geraten haben soll, als illoyal darstellt, ist für die Wertfestsetzung ohne Belang.

Nach zutreffender Ansicht ist für die Wertfestsetzung des Antrages auf Zustimmung zur Veräußerung der Immobilie § 42 Abs. 1 FamGKG maßgeblich, da § 36 FamGKG mangels der Notwendigkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung nicht einschlägig ist (BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 22. Ed., 1.1.2018, "Willenserklärung", Rn 1). Der Senat hält an seiner hiervon abweichenden früheren Ansicht (vgl. Senatsbeschl. v. 9.9.2016 – 5 WF 168/16, NZFam 2017,182 [= AGS 2017, 48]; ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1225 [= AGS 2014, 414]) nicht mehr fest.

Zutreffend hat das AG lediglich den hälftigen Wert der Immobilie der Wertfestsetzung zugrunde gelegt. Maßgeblich ist das Interesse der Antragstellerin. Dieses war darauf gerichtet, dass der Antragsgegner eine entsprechende Erklärung zum Verkauf seiner Hälfte abgeben sollte. Mithin ist lediglich der Wert des Miteigentumsanteils des Antragsgegners wertbestimmend (OLG Frankfurt NZFam 2017, 182 [= AGS 2017, 48]; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1225 [= AGS 2014, 414]; N. Schneider, NZFam 2017, 182). Dies steht im Übrigen nicht im Widerspruch zur Entscheidung des 13. Zivilsenats des OLG Frankfurt (AGS 2011, 562), weil es dort um die Bewertung eines Vergleichs ging, in dem sich beide Ehegatten zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie verpflichtet hatten.

Die Beschwerde führt allerdings zutreffend an, dass auf dem gemeinsamen Grundstück lastenden Verbindlichkeiten nicht in Abzug zu bringen sind, da die Veräußerung nicht nur dazu dient, den Aktivwert des Grundvermögens zu realisieren, sondern sich auch der auf dem Grundstück lastenden – Verbindlichkeiten zu entledigen, sei es durch Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Käufer oder durch Ablösung mit dem Verkaufserlös (vgl. Schneider, NZFam 2017, 182).

AGS 5/2018, S. 233

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