Dem Rechtsvorgänger des Beklagten stand ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall an einem Grundstück der Klägerinnen zu. Im Dezember 2014 verkauften diese das Grundstück für 115.000,00 EUR an einen Dritten. Die Klägerinnen, die der Ansicht sind, das Vorkaufsrecht sei nicht wirksam ausgeübt worden, verlangen von dem Beklagten, die Löschung des Vorkaufsrechts zu bewilligen. In der Klageschrift haben sie den Streitwert mit "11.500,00 EUR (vorläufig geschätzt)" angegeben und dazu unter Hinweis auf eine obergerichtliche Entscheidung angemerkt, es handele sich um ein Zehntel des Kaufpreises für das Grundstück.

Das OLG hat die Klage abgewiesen und den Streitwert des Berufungsverfahrens in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung auf 11.500,00 EUR bestimmt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Klägerinnen geltend, ihre Beschwer bemesse sich nach dem Wert des Vorkaufsrechts; dieser bestimme sich nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks. Den Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufvertrages beziffern sie unter Vorlage eines im Oktober 2017 erstellten Sachverständigengutachtens auf 230.000,00 EUR.

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