Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen regulierten Verkehrsunfall in Anspruch, für welchen der Beklagte allein haftet.

Die Klägerin verlangt die Erstattung der ihr in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren, nämlich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV i.H.v. 1,3 aus einem Gegenstandswert von 10.854,16 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 958,19 EUR. Hierauf zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten nur 571,44 EUR, wobei er seiner Abrechnung einen Gegenstandswert von 5.217,09 EUR zugrunde legte. Die unterschiedlichen Gegenstandswerte erklären sich daher, dass die Klägerin den Gegenstandswert in erster Linie unter Berücksichtigung des sachverständig festgestellten Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des sachverständig festgestellten Restwerts und hilfsweise unter Abzug des vom Sachverständigen festgestellten Restwerts berechnet, während der Haftpflichtversicherer die zu erstattenden Anwaltsgebühren aus dem sachverständig festgestellten Wiederbeschaffungswert unter Abzug des höheren Restwerts berechnet, zu dem die Klägerin, nachdem sie von ihm auf ein besseres Restwertangebot verwiesen worden ist, den Unfall- wagen veräußert hat. Den Differenzbetrag i.H.v. 386,75 EUR macht die Klägerin mit der Klage geltend.

Das AG hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte möchte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Abweisung der Klage erreichen.

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