Die Erstattung von Reisekosten kann dem bedürftigen Beteiligten nicht mit der Begründung versagt werden, er habe den Erstattungsantrag nicht alsbald nach dem Termin gestellt, wenn das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe verzögert hat und der Erstattungsantrag umgehend nach Erhalt des Bewilligungsbeschlusses gestellt worden ist.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.2017 – 5 WF 75/17

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