Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO. Gegen eine richterliche Entscheidung, mit der die Bewilligung von Reisekosten abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde nach § 127 ZPO das gegebene Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.1975 – IV ARZ (VZ) 29/74, zitiert nach juris, dort Rn 9; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.12.2005 – 5 WF 140/05, zitiert nach juris, dort Rn 1).

In der Sache führt die sofortige Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg, § 572 Abs. 3 ZPO.

Dem Antragsgegner kann nach Auffassung des Senats die Erstattung von Reisekosten nicht mit der vom FamG vorgenommenen Begründung verweigert werden.

1. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich in analoger Anwendung von § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Bewilligungsbeschluss auf die notwendigen Reisekosten des Beteiligten (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.5.2013 – 13 UF 127/11, zitiert nach juris, dort Rn 3 [= AGS 2013, 243]; OLG Naumburg, Beschl. v. 15.8.2012 – 4 WF 85/12, zitiert nach juris, dort Rn 2; Geimer, in: Zöller, ZPO, Komm., 31. Aufl., 2016, § 122 ZPO, Rn 26; Zimmermann, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Komm., 5. Aufl., 2016, Rn 530).

2. Dass der Antrag des Antragsgegners auf Reisekostenerstattung erst nahezu sechs Monate nach Durchführung des Termins eingereicht wurde, steht der Feststellung der Notwendigkeit von Reisekosten in der vorliegenden Konstellation nicht entgegen.

Im Falle der Verfahrenskostenhilfebewilligung beruht die Erstattungsfähigkeit notwendiger Reisekosten auf demjenigen Beschluss, mit welchem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Im Rahmen der Entscheidung über die – nachfolgend begehrte – Reisekostenentschädigung hat das Gericht dann allein zu prüfen, ob die Bereitstellung dieser Mittel zur Prozessführung notwendig ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.4.2005 – 9 WF 77/05, zitiert nach juris, dort Rn 5; Geimer, in: Zöller, ZPO, 31., Aufl. 2016, § 122 ZPO, Rn 27).

Ist wie vorliegend Verfahrenskostenhilfe beantragt, aber noch nicht bewilligt, muss es der bedürftigen Partei demnach gestattet sein, die Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag abzuwarten, ohne dass sie mit ihrer der Bewilligung nachfolgenden Geltendmachung der Reisekostenentschädigung präkludiert sein kann. Auf eine "alsbaldige" Geltendmachung nach dem Termin kommt es im Fall eines bereits gestellten Verfahrenskostenhilfeantrages nicht an. Die eine Reisekostenerstattung begehrende bedürftige Partei kann allenfalls gehalten sein, ihren Erstattungsantrag "alsbald" nach der Verfahrenskostenhilfebewilligung vorzulegen, was hier geschehen ist.

Entscheidend ist, dass der Antragsgegner bereits im Termin v. 19.10.2016 einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt hatte. Diese wurde ihm mit Beschl. v. 7.4.2017, der Geschäftsstelle übergeben am 10.4.2017, rückwirkend, damit auch für den Termin v. 19.10.2016, uneingeschränkt bewilligt. Dass der Antragsgegner erst nach erfolgter Verfahrenskostenhilfebewilligung Reisekosten geltend gemacht hat, kann nicht zu seinem Nachteil gereichen, insbesondere spricht dies vorliegend nicht gegen seine Bedürftigkeit, die dem Beschluss zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe v. 7.4.2017 sogar gerade zugrunde lag.

So geht auch das LAG Düsseldorf in einer ähnlich gelagerten Konstellation von der Erstattungsfähigkeit aus. Im dortigen Fall war zum Zeitpunkt der Terminswahrnehmung Prozesskostenhilfe beantragt, die etwa drei Wochen nach dem Termin rückwirkend bewilligt wurde, woraufhin die bedürftige Partei die Reisekostenerstattung nachträglich geltend machte (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 13.6.2005 – 16 Ta 181/05, zitiert nach juris, dort Rn 2 und 8). Dieser Entscheidung schließt sich der Senat an. Mag vorliegend zwischen Terminswahrnehmung und Verfahrenskostenhilfebewilligung auch ein deutlich längerer Zeitraum gelegen haben, so kann aus der vorgenannten Entscheidung jedoch abgeleitet werden, dass es maßgebend auf das Vorliegen eines Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeantrags zum Zeitpunkt des Termins ankommt.

Soweit zwischen Entstehen der Reisekosten und konkreter Abrechnung vorliegend ein Zeitraum von nahezu sechs Monaten verstrichen war, schließt dies in der vorliegenden Konstellation eine Erstattungsfähigkeit nicht aus (vgl. Dürbeck/Gottschalk PKH/VKH, Komm., 8. Aufl., 2016, Rn 746), weil sich die Bedürftigkeit des Antragsgegners aus der beantragten und rückwirkend bewilligten Verfahrenskostenhilfe ergibt.

3. Die Erstattung von Reisekosten kann dem Antragsgegner nach Auffassung des Senats schließlich nicht aufgrund des Umstandes versagt werden, dass er seinen Verfahrenskostenhilfeantrag erst im Termin v. 19.10.2016, damit also zu einem Zeitpunkt als jedenfalls die Hinreise zum Gericht bereits erfolgt war, gestellt hat.

Nach inzwischen ganz vorherrschender und vom Senat geteilter Auffassung in Rspr. und Lit. sind der bedürftigen Partei entstandene Reisekosten im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe grds. auch dann z...

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