Der in B wohnende Antragsgegner nahm im Rahmen eines Umgangsverfahrens am 19.10.2016 einen Anhörungstermin vor dem FamG G wahr. Sein persönliches Erscheinen war angeordnet. In dem Termin beantragte er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die ihm mit Beschluss des FamG v. 7.4.2017 mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt wurde. Der Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 10.4.2017 übergeben.

Mit Schriftsatz v. 12.4.2017 hat der Antragsgegner beantragt, ihm die aufgrund der Anreise mit eigenem Pkw zum Gerichtstermin entstandenen Kosten zu ersetzen.

Das FamG hat diesen Antrag unter Hinweis auf höchstrichterliche Rspr. zurückgewiesen. Der Erstattungsantrag des Antragsgegners sei nicht "alsbald nach dem Termin" gestellt worden, so dass Reisekosten nicht mehr erstattet werden könnten. Wenn eine Partei Reisekosten aus eigenen Mitteln vorlege und dann für längere Zeit nach deren Entstehung auf eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse verzichte, begründe dies die tatsächliche Vermutung, dass sie eben trotz der grds. bewilligten Verfahrenskostenhilfe zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, ihm sei uneingeschränkt Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Der Antrag auf Erstattung sei rechtzeitig, nämlich zwei Tage nach der Verfahrenskostenhilfebewilligung, gestellt worden. Es mache keinen Sinn, ihm die Erstattung der Fahrtkosten mit der Begründung zu verweigern, dass er zwar als bedürftig angesehen werde, was die Anwaltsgebühren angehe, aber nicht als bedürftig, was die eigenen Reisekosten zu dem auswärtigen Termin angehe.

Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.

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