Das Gericht ist hier von einer Festsetzung nach § 63 GKG und nicht nach § 33 RVG und damit von einer Beschwerde nach § 68 GKG und nicht nach § 33 RVG ausgegangen. Begründet hat es dies damit, dass die Festsetzung nur dann nach § 33 RVG erfolge, "wo die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen". Das sei hier aber nicht der Fall. In einem Kündigungsrechtsstreit würden nämlich grds. Gerichtsgebühren ausgelöst. Ob und inwieweit diese infolge des später geschlossenen Prozessvergleichs nicht erhoben werden, sei streitwertrechtlich nicht relevant. Dabei übersieht das LAG aber, dass das GKG für einen Mehrwertvergleich gar keine Gerichtsgebühr vorsieht. Eine der in Zivilsachen geltenden Nr. 1900 GKG-KostVerz. vergleichbare Regelung gibt es in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht. Teil 8 GKG-KostVerz. kennt keine Vergleichsgebühr. Daher kann jedenfalls ein Wert für die Vergleichsgebühr nicht nach § 63 GKG festgesetzt werden. Für Gebühren, die es nicht gibt, kann man logischerweise auch keinen Wert festsetzen.

Abgesehen davon fällt ohnehin eine Gerichtsgebühr nicht für den "Vergleich" als solchen an, sondern nur für den Teil des Vergleichs, der nicht anhängige Gegenstände betrifft (s. Nr. 1900 GKG-KostVerz.). Der Vergleich über die anhängigen Gegenstände wird bereits durch die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen abgegolten.

Eine Abänderung der Wertfestsetzung kommt zwar nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten seit Beendigung des Verfahrens in Betracht. Es reicht allerdings aus, dass das Verfahren auf Abänderung innerhalb dieser Frist eingeleitet worden ist. Die Entscheidung darf dann auch noch später ergehen.[1]

Norbert Schneider

AGS 5/2018, S. 230 - 232

[1] So OLG Köln (AGS 2008, 406) für den Fall einer rechtzeitig eingelegten, aber später erst beschiedenen Gegenvorstellung.

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