Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Darüber hinaus war der Vergleichswert gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen weiter herabzusetzen auf 37.222,28 EUR.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig.

Die Beschwerde richtet sich nach § 32 RVG i.V.m. § 68 GKG. Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts im Sinne dieser Bestimmungen kann nur ausgegangen werden, wo die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen. Das ist hier nicht der Fall. In dem Kündigungsrechtsstreit werden – anders als im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren i.S.d. §§ 80 ff. ArbGG gem. § 2 Abs. 2 GKG – grds. Gerichtsgebühren ausgelöst. Ob und inwieweit diese infolge des später geschlossenen Prozessvergleichs nicht erhoben werden, ist streitwertrechtlich nicht relevant (so die std. Rspr. Beschwerdekammer, etwa Beschl. v. 22.8.2005 – 17 Ta 477/05; 5.12.2006 – 6 Ta 883/06; ebenso LAG Hamm, 28.4.2006 – 6 Ta 95/06; LAG Baden-Württemberg, 14.7.2011 – 5 Ta 101/11; Creutzfeld, NZA 1996, 956, 961; a.A. etwa Hessisches LAG, 21.1.1999 – 15/6 Ta 630/98; 25.2.2011 – 1 Ta 483/10; LAG Sachsen-Anhalt, 15.3.2004 – 11 Ta 35/04; LAG Hamburg, 9.11.2015 – 6 Ta 22/15 [= AGS 2016, 420]; LAG Rheinland-Pfalz, 4.6.2012 – 1 Ta 104/12; LAG Schleswig-Holstein, 15.12.2011 – 6 Ta 198/11 [= AGS 2012, 487]; Schwab/Maatje, NZA 2011, 769, 771). An dieser Rspr. hält die erkennende Beschwerdekammer fest. Neue Gesichtspunkte sind im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden.

Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens ist nicht deshalb entfallen, weil sein Hauptbevollmächtigter, Rechtsanwalt U., dem Rechtsschutzversicherer des Klägers unter dem 29.12.2017 eine im Sinne der Beschwerde geänderte Kostenrechnung "ohne Präjudiz" zugeleitet hat. Die schlichte Vorlage einer abgeänderten Rechnung, noch dazu der Hinweis darauf, dass dies "ohne Präjudiz" erfolge, lässt ein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Ungeachtet dessen ist der Kläger nach wie vor durch den Beschluss des ArbG formal beschwert. Der Hinweis von Rechtsanwalt U. auf die Entscheidung des OLG Hamburg v. 3.12.1976 (5 W 71/76) geht fehl. Die Entscheidung behandelt die Auslegung von Parteierklärungen als Beschwerdeverzicht. Hierfür besteht im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt.

Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG ist bei einer Herabsetzung des Vergleichswerts von 95.404,40 EUR auf – wie beantragt – 40.671,20 EUR ohne Weiteres erreicht. Ungeachtet dessen war gem. § 63 Abs. 3 GKG die Festsetzung des Vergleichswerts über das Beschwerdeziel des Klägers hinaus von Amts wegen weiter im Sinne einer Herabsetzung zu ändern. Dies ist gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG wegen des Schwebens der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz möglich. Soweit § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eine solche Änderung nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässt, steht das der Änderung von Amts wegen durch die Beschwerdekammer nicht entgegen. Die Beschwerdekammer hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach ihrer vorläufigen Einschätzung eine Herabsetzung des Vergleichswertes auf einen Vergleichsmehrwert von 12.819,56 EUR und damit auf einen Vergleichswert von 37.222,28 EUR erfolgen solle und dies im Einzelnen begründet. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, zu dem auch unter Berücksichtigung der Einräumung rechtlichen Gehörs eine Entscheidung noch innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG, nämlich nach Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich v. 30.8.2017 innerhalb von sechs Monaten (28.2.2018) ohne Weiteres hätte ergehen können. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG steht nicht in dem Sinne zur Disposition der Parteien, dass diese durch Verfahrensanträge (hier: Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme und zum Ablauf der verlängerten Frist Ablehnungsgesuch gem. § 42 ZPO) eine rechtzeitig angekündigte Änderung zum Nachteil der Beteiligten wegen Fristablaufs unterlaufen können. Jedenfalls in Fällen der hier vorliegenden Art, in denen das Gericht die beabsichtigte Änderung von Amts wegen so rechtzeitig angekündigt hat, dass den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt und eine Entscheidung anschließend fristgerecht ergehen konnte, ist das Gericht durch eine auf einen Beteiligten zurückzuführende Verfahrensverzögerung – aus welchen Gründen auch immer – nicht gehindert, die Entscheidung gem. § 63 Abs. 3 GKG auch nach Fristablauf nachzuholen.

Die Beschwerde ist begründet. Der Gegenstandswert des Vergleichs beträgt 37.222,28 EUR (Mehrvergleich 12.819,56 EUR).

Als Vergleichsmehrwert sind anzuerkennen die Regelungen in § 3 Ziffer 3 des Vergleichs zu...

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