Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das OLG hat die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Ergebnis zu Recht verneint.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.

a) Die Rechtsbeschwerde hätte allerdings nicht zugelassen werden dürfen. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rspr. (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (st. Rspr.; z.B. Senatsbeschl. v. 27.2.2003 – III ZB 29/02, BeckRS 2003, 02582 [= AGS 2003, 213]; BGH, Beschl. v. 21.11.2002 – V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127; v. 17.3.2004 – XII ZB 192/02, NJW 2004, 2022; v. 12.12.2012 – XII ZB 190/12, NJW 2013, 1310 Rn 5 f. u. v. 8.5.2013 – XII ZB 624/12, NJW 2013, 2198 Rn 5, 8; jeweils m.w.N.).

Im Widerspruch dazu hat das OLG hier die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zugelassen im Hinblick auf die nach seiner Auffassung umstrittenen und höchstrichterlich nicht entschiedenen Fragen, ob die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG auch durch (substantiell) unvollständige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gewahrt werden könne und welche Überlegungsfrist diesem nach teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung zuzubilligen sei. Das war nicht zulässig. Von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte das OLG vielmehr Prozesskostenhilfe bewilligen müssen. Es durfte die Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung ablehnen, gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Frage zulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2002, a.a.O.). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht – wie es das OLG getan hat – dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (Senatsbeschluss v. 27.2.2003, a.a.O.).

b) Die rechtsfehlerhafte Zulassung der Rechtsbeschwerde stellt deren Zulässigkeit jedoch nicht in Frage. Gem. § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO ist der Senat daran gebunden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Berufung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Schwierige, insbesondere umstrittene und höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen müssen nicht entschieden werden.

a) Entgegen der Auffassung des OLG stellt sich die Frage, ob die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG auch durch ein zwar fristgerecht eingereichtes, aber unvollständiges Prozesskostenhilfegesuch gewahrt wird, nicht. Denn der Kläger hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse auch hinsichtlich der Bruttoeinnahmen vor Fristablauf vollständig dargelegt.

aa) Nach der Rspr. des BGH gehört es zwar zu den Pflichten einer unbemittelten Partei, in Fällen, in denen eine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist ordnungsgemäß unter Einreichung des hierfür vorgesehenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) und unter Beifügung der erforderlichen Belege darzulegen. Dies gilt auch für die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG (Senatsbeschl. v. 30.11.2006 – III ZB 23/06, NJW 2007, 441 Rn 12 m.w.N.). Indes gebietet der Anspruch der unbemittelten Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu überspannen. Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, darf nicht verfehlt werden (BGH, Urt. v. 19.11.2008 – IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563 Rn 9; Beschl. v. 21.9.2005 – IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062). Deshalb ist anerkannt, dass lückenhafte Angaben im Text des amtlichen Formulars – auch bei fehlenden beziehungsweise unvollständigen Angaben zu den Einnahmen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit – auf andere Weise geschlossen werden können, zum Beispiel durch beigefügte Unterlagen oder wenn es sich aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 3.5.2000 – XII ZB 21/00, NJW-RR 2000, 1520; Beschl. v. 21.9.2005 – IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062; v. 19.11.2008, a.a.O. Rn 10 u. v. 16.11.2010 – VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn 17; jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier.

bb) Der Kläger hat zwar den amtlichen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) in dem Abschnitt "Bruttoeinnahmen" unvollständig ausgefüllt, indem er zu den Einnahmen aus "Nichtselbstständiger Ar...

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