Delegiert ein Rechtsanwalt die Abwicklung eines Verkehrsunfalls im Außenverhältnis, insbesondere die Korrespondenz mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung, auf einen Rechtsanwaltsfachangestellten, kann dessen Tätigkeit nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts selbst in einem einfach gelagerten Fall von geringer Bedeutung ohne tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten kann dann nur mit einer 0,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer vergütet und erstattet verlangt werden.

AG Offenbach, Urt. v. 8.8.2017 – 30 C 53/17

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