Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht über die bereits vorprozessual erfolgte Regulierung hinaus aus abgetretenem Recht kein weiterer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§ 7, 18 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 VVG zu. Auch wenn man die bestrittene Behauptung der Klägerin, dass die mandatsbezogenen Informationen insbesondere zum Unfallhergang in einem Telefonat von einer Anwältin entgegen genommen wurden und im Anschluss hieran die maßgeblichen Arbeitsschritte verfügt worden seien, als wahr unterstellt, steht der Klägerseite lediglich eine 0,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert bis 3.000,00 EUR i.H.v. 143,40 EUR zu. Die Geschäftsgebühr entsteht bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrags, in der Regel bereits mit der Entgegennahme der Informationen. Bei der Bemessung der Vergütungshöhe ist insbesondere auf Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit abzustellen (§ 14 RVG). Danach ist die erstattungsfähige Gebühr im untersten Bereich des Gebührenrahmens anzusiedeln. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Abwicklung des Unfalls im Außenverhältnis, insbesondere die Korrespondenz mit der Beklagten durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte der Klägerin erfolgt ist. Deren Tätigkeit kann nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden (§ 5 RVG). Weiterhin zeigt der Umstand, dass die Anspruchsgeltendmachung durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte erfolgte, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall ohne tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie von geringer Bedeutung handelt.

AGS 5/2018, S. 210

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