1. Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Wert festzusetzen, sobald eine Entscheidung ergeht, die den gesamten in Frage stehenden Regelungsbedarf erfasst. Ob bei einer erneuten Entscheidung über eine Abänderung oder Aufhebung nach Fortsetzung des Verfahrens erneut eine Wertfestsetzung erforderlich ist, richtet sich danach, ob der Verfahrensgegenstand vor dieser weiteren Entscheidung erweitert worden ist.
  2. Werden bei der Fortsetzung des Verfahrens über die einstweilige Anordnung weitere Verfahrensgegenstände eingeführt oder eingeführte erweitert, während andere nicht weiterverfolgt werden, so erhöht sich der Wert der insgesamt anhängig gewesenen Gegenstände, so dass der Wert neu festzusetzen ist.
  3. Auch für den Rechtsanwalt bildet das gesamte Anordnungsverfahren einschließlich der Fortsetzung mit dem Ziel einer Aufhebung oder Änderung der ergangenen Entscheidung eine Angelegenheit.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.1.2018 – 13 WF 15/18

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge