1. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen. Auch bei getrennten Verfahren kann dieselbe Angelegenheit vorliegen. Das ist u.a. bei Verfahren des SGB II der Fall, wenn es um die Änderung eines Bewilligungsbescheides und die Neuberechnung der Leistungen aufgrund Erwerbseinkommens geht.
  2. Bei einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und unterdurchschnittlicher Schwierigkeit der Angelegenheit ist die Verfahrensgebühr der Nr. 3103 VV i.H.v. 2/3 der Mittelgebühr festzusetzen. Diese erhöht sich um 30 % für jeden weiteren Kläger.

LSG Thüringen, Beschl. v. 11.1.2018 – L 1 SF 1406/15 B

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