Mit der Frage, welcher Gebührenanspruch einem Rechtsanwalt zusteht, wenn er die Kfz-Schadensabwicklung überwiegend durch Rechtsanwaltsfachangestellte durchführen lässt, hatte sich das AG Offenbach (S. 210) zu befassen und hat dem Anwalt lediglich die Mindestgebühr (0,5) zugesprochen.

Mit einem interessanten Fall zum Ablauf und zur Hemmung der Verjährung anwaltlicher Vergütungsansprüche hatte sich das OLG Stuttgart (S. 216) auseinanderzusetzen. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass hier im Scheidungsverbundverfahren eine Vorabentscheidung ergangen war und sich damit unterschiedliche Verjährungsfristen ergaben. Ungeachtet dessen, dass hier die Verjährung noch nicht eingetreten war, ist es nach wie vor unverständlich, dass Anwälte ihre Abrechnung häufig "auf die lange Bank" schieben und damit in Verjährungsproblematiken geraten. S. hierzu auch den Kurzbeitrag in AG kompakt 2018, 56 (als Beilage zu diesem Heft).

Die Frage, ob eine Terminsgebühr auch bei einem außergerichtlichen schriftlichen Vergleich anfällt, wird in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten kontrovers diskutiert. Während die Zivilgerichtsbarkeit die Terminsgebühr auch bei einem privatschriftlichen Vergleich bejaht, ist diese Frage in der Sozialgerichtsbarkeit höchst umstritten. Nunmehr liegt auch eine erste Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor (VG Leipzig, S. 210), die entgegen Sinn und Zweck des Gesetzes eine Termingebühr ablehnt.

In einer couragierten Entscheidung hat das AG Leipzig (S. 217) dem BGH Paroli geboten. Es folgt zwar dem BGH, dass eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV auch dann anfällt, wenn der Anwalt dem Beschuldigten empfiehlt, keine Aussage zu machen. Das AG Leipzig widerspricht dem BGH jedoch insoweit, dass es in diesem Fall nicht darauf ankommt, ob das Verfahren "sowieso" eingestellt worden wäre. Die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht löst also immer die Zusätzliche Gebühr aus.

Der BGH (S. 219) hatte sich mit der Frage der Beschwer der Klage eines Mieters gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Tierhaltung zu befassen und hat den Beschwerdewert auf über 600,00 EUR festgesetzt. Das LG hatte zuvor den Wert unterhalb der Berufungsbeschwer festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen.

In einer weiteren Entscheidung stellt der BGH (S. 222) klar, dass sich der Streitwert einer Klage auf Löschung eines Vorkaufsrechts nach einem Bruchteil des Verkehrswerts berechnet.

Eine Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums bewertet der BGH (S. 225) grds. mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.

In zwei Fällen war die Rechtsprechung mit der Frage befasst, ob die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB Hauptforderung oder Nebenforderung sei. Das LAG Hamm (S. 228) sieht die Verzugskostenpauschale als Hauptforderung an. Das LAG Bremen (S. 229) ist dagegen der Auffassung, es handele sich um eine Nebenforderung.

Verlangt ein Ehegatte von dem anderen die Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie, richtet sich der Verfahrenswert nach dem Anteil des in Anspruch genommenen Ehegatten (OLG Frankfurt, S. 233)

Mit der Frage, wie ein lückenhafter PKH-Antrag zu behandeln ist, wenn sich die fehlenden Informationen aus den Anlagen ergeben, hatte sich der BGH (S. 239) befasst. Des Weiteren ging es hier um die Frage der Klagefrist nach PKH-Bewilligung. Nach Auffassung des BGH ist der Anwalt bei teilweise bewilligter PKH verpflichtet, umgehend eine an die Bewilligung angepasste Klageforderung einzureichen.

Mit der Frage, wie ein Kostenvergleich zugunsten oder zu Lasten eines Nebenintervenienten auszulegen ist, wenn die Hauptparteien die Kosten gegeneinander aufgehoben haben, hat sich das OLG Jena (S. 246) befasst und klargestellt, dass in diesem Fall dem Nebenintervenienten kein Kostenerstattungsanspruch zusteht.

Eine ganz wichtige Entscheidung zur Kostenerstattung hat der BGH (S. 251) getroffen. Er stellt nunmehr klar, dass in allen Fällen die Beauftragung eines Anwalts in Unkenntnis einer zwischenzeitlichen Rechtsmittelrücknahme notwendig ist und die damit verbundenen Kosten erstattungsfähig sind. In diesem Zusammenhang hat der III. Senat erklärt, dass seine gegenteilige Entscheidung (AGS 2016, 252) gar nicht so gemeint sei, wie sie gemeinhin verstanden würde. Es ist zu hoffen, dass an dieser Stelle nunmehr wieder Ruhe einkehrt und es bei dem bisherigen Grundsatz bleibt, dass die Notwendigkeit einer Anwaltsbeauftragung aus der ex-ante-Sicht der Partei zu beurteilen ist und nicht aus der objektivierten ex-post-Betrachtung.

In einer weiteren Entscheidung stellt der XII. Senat des BGH (S. 256) nochmals klar, dass beim Erledigungswert einer Verkehrsunfallregulierung der Restwert in Abzug zu bringen ist. Er folgt damit der Rechtsprechung des VI. Senat und hat die Entscheidung des LG Landshut (AGS 2017, 367) aufgehoben.

Mit der Frage, inwieweit Reisekosten zu erstatten sind, wenn eine überörtliche Partnerschaft mehrere Standorte unterhält, hatte sich das BVerwG (S. 258) befasst und klarges...

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