Die Klägerin hat die Beklagten – ihre vormaligen Grundstücksnachbarn – darauf in Anspruch genommen, eine im Zuge der Errichtung eines Einfamilienhauses auf deren Grundstück installierte Luft-Wärmepumpe zu entfernen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Im Wege ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung haben die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt und mit der Berufungsbegründung dem Architekten, welcher nach ihrer Rechtsansicht als Bauplaner des "Gesamtobjekts" verantwortlich sei, den Streit verkündet. Der Architekt ist dem Rechtsstreit in dem Berufungsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat auf Anträge der Klägerin und der Beklagten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit späterem Schriftsatz hat die Klägerin gegenüber dem Berufungsgericht die Klage zurückgenommen. Die Beklagten haben der Klagerücknahme zugestimmt.

Der Streithelfer der Beklagten beantragt, der Klägerin die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin ist der Ansicht, dem Streithelfer der Beklagten stehe ein Kostenerstattungsanspruch gegen sie nicht zu.

Der Klagerücknahme lag nach Darlegung der Klägerin eine außergerichtliche Vereinbarung der Klägerin und der Beklagten zugrunde, nach welcher die Klägerin die Klage zurücknehme und die Beklagten "keinen Kostenantrag stellen" würden. Über die Kosten des Nebenintervenienten hätten sich die Klägerin und die Beklagten nicht verständigt.

Im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats auf durch diese Darlegung aufgeworfene Rechtsfragen hat die Klägerin es ferner als Inhalt der Einigung der Parteien dargestellt, "dass ... die Parteien jeweils ihre Rechtsanwaltskosten selbst tragen".

Die Beklagten treten den Darlegungen der Klägerin nicht entgegen.

Der Nebenintervenient vertritt die Auffassung, die Klägerin habe aufgrund der durch diese erklärten Klagerücknahme als Gegnerin der von ihm in dem Prozess unterstützen Beklagten gem. § 101 Abs. 1 ZPO die durch seine Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Es fehle an einem außergerichtlichen Vergleich der Parteien als Grundlage einer hiervon abweichenden Kostenfolge. Hierzu hätten die Hauptparteien nichts vorgetragen.

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