Das Verfahren war hier durch einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen worden, dass nach Vorbem. 8 S. 1 GKG-KostVerz keine Gerichtsgebühr zu erheben war. Daher war auch keine Festsetzung des Verfahrenswerts von Amts wegen nach § 63 GKG vorzunehmen, die über § 32 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich gewesen wäre.

Daher kam hier nur eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG in Betracht, die der Anwalt beantragt hatte. Dieses Wertfestsetzungsverfahren ist ein Antragsverfahren, an dem sowohl Anwalt als seine Partei mit eigenen Rechten beteiligt sind. Daher sind sie auch beide beschwerdeberechtigt: der Anwalt, wenn er den festgesetzten Wert für zu gering hält, und die Partei, wenn sie ihn für zu hoch hält.

Für die Berechnung der Beschwerdefrist ist dabei auf die jeweilige Zustellung abzustellen. Daher ist es möglich, dass die Beschwerdefristen unterschiedlich laufen, bzw., dass die Frist des einen schon abgelaufen ist, bevor die Frist des anderen in Gang überhaupt gesetzt worden ist.

Lotte Thiel

AGS 5/2017, S. 230 - 231

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