Die zulässige sofortige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg. Die Sache musste unter Aufhebung der angefochtenen Nichtabhilfeentscheidung sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses betreffend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an das LG zurückgegeben werden.

Auch in Kostensachen müssen die angefochtene Entscheidung wie die Nichtabhilfeentscheidung erkennen lassen, dass das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen, geprüft und berücksichtigt wurde (std. Senatsrspr., vgl. Senat v. 12.7.2000 – 14 W 458/00, JurBüro 2002, 200; Senat v. 19.12.2014 – 14 W 775/14; Senat v. 22.12.2015 – 14 W 811/15). Nach § 572 ZPO, § 66 Abs. 3 GKG hat das Gericht – dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, wenn sie für begründet erachtet wird; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Zweck des Abhilfeverfahrens ist es, die Befassung des Beschwerdegerichtes mit der Sache zu vermeiden, wenn gebotene Korrekturen durch das Erstgericht selbst vorgenommen werden können (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 572 ZPO, Rn 7 m.w.N.). Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ist deshalb verpflichtet, den Inhalt der Beschwerdeschrift darauf zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist. Fehlt es an einer derartigen Prüfung, ist das vom Grundgesetz und der Landesverfassung Rheinland-Pfalz in Art 103 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 2 LV RP garantierte Recht verletzt. Liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, begründet dies einen wesentlichen Mangel des Abhilfeverfahrens, der zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses führen muss (OLG Saarbrücken OLGR 2006, 600; OLG Rostock MDR 2006, 538; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 572 ZPO, Rn 4 und 7). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, zu prüfen und zu berücksichtigen. Art 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG ZMR 1998, 268; BVerfG NJW 2011, 49).

So liegt der Fall hier. Dass das LG das Rechtsmittelvorbringen geprüft und berücksichtigt hat, ist weder dem Ausgangsbeschluss noch der Nichtabhilfeentscheidung zu entnehmen. Der Rechtspfleger hat die Begründung des Rechtsmittels nicht vollständig erfasst und es fehlt an einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass hier eine eingereichte Klage zunächst zurückgenommen und dann wieder erhoben wurde. Die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung beruht deshalb auch ausdrücklich auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit die Instanz aus seiner Sicht zunächst einmal beendet wurde. Die Ausführungen im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wie in der Nichtabhilfeentscheidung gehen an dieser Argumentation völlig vorbei. Obwohl der Bevollmächtigte der Beklagten in der ausführlichen Beschwerdebegründung darauf hingewiesen hat, dass die Begründung im Ausgangsbeschluss ersichtlich zu kurz greift, fehlt in der Nichtabhilfeentscheidung jede Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung. Demgegenüber hätte sie Anlass für eine vertiefende Betrachtung gegeben (vgl. hierzu Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 17 Rn 31 unter Hinweis auf OLG Hamm AnwBl. 1978, 425 = JurBüro 1978, 1655). Wenn der Rechtspfleger darauf abhebt, dass nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 RVG jede Instanz eine Angelegenheit darstellt, ist nicht nachvollziehbar, dass er in diesem Zusammenhang die Beendigung der Instanz durch die erklärte Klagerücknahme nicht problematisiert. Das wird nachzuholen sein.

Die verbreitete Unsitte, Rechtsmittel, deren Begründung nicht greifbar substanzlos ist, durch inhaltslose Formularbeschlüsse aufs Geratewohl dem OLG in der Erwartung vorzulegen, dass man sich dort erstmals mit den erhobenen Einwendungen befassen möge, entspricht nicht dem Wesen des erstinstanzlichen Abhilfeverfahrens. Das Versäumte wird beim LG nachzuholen sein.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Senat keine Beschwerdeentscheidung getroffen hat. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird mit der Schlussentscheidung zu befinden sein.

Mitgeteilt von VRiOLG Frank Michael Goebel, Koblenz

AGS 5/2017, S. 245 - 246

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