Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich für die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelzuges sei die Kostenentscheidung des BGH v. 1.10.2013 und nicht die im Prozessvergleich vom 17.2.2015 getroffene Kostenvereinbarung. Zwar seien unter "Kosten des Rechtsstreits" dem Wortlaut nach grundsätzlich die in allen Instanzen entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu verstehen. Vor dem Hintergrund einer bereits vorliegenden rechtskräftigen Grundentscheidung über die Kosten des Rechtsmittelzuges sei die Formulierung aber auslegungsbedürftig. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont hätten die Beklagten nicht davon ausgehen können, dass sich die Klägerinnen mit dem von ihnen formulierten Vergleichsvorschlag dieser ihnen günstigen Rechtsposition begeben wollten. Auch nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 98 S. 2 ZPO sei ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon auszugehen, dass die Parteien von rechtskräftigen Kostenentscheidungen abweichende Regelungen treffen wollen.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Kostenentscheidung des Senats vom 1.10.2013 als Grundlage der begehrten Kostenfestsetzung herangezogen. Der Prozessvergleich der Parteien im Betragsverfahren vor dem LG vom 17.2.2015 ist dagegen insoweit nicht maßgeblich. Er erstreckt sich nicht auf die bereits von der genannten rechtskräftigen Kostengrundentscheidung erfassten – gerichtlichen und außergerichtlichen – Rechtsmittelkosten (vgl. OLG Schleswig SchlHA 82, 61; OLG München MDR 1982, 760; OLG Stuttgart MDR 1989, 1108; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.12.2008 – VI-W (Kart) 2/08, juris Rn 8 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 752; OLG Köln JurBüro 2014, 366; entgegen OLG Hamburg JurBüro 1996, 593; OLG Koblenz MDR 2006, 357; JurBüro 2012, 428; OLG Jena, Beschl. v. 29.1.2013 – 9 W 45/13, juris Rn 3).

a) Ob die tatrichterliche Auslegung eines Prozessvergleichs im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden kann, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozesshandlung handelt, die Auslegung eines Prozessvergleichs auch hinsichtlich seines materiell-rechtlichen Teils unbeschränkt überprüft und damit selbstständig vorgenommen werden kann, wird in der Rspr. nicht einheitlich beantwortet (vgl. für eine uneingeschränkte Überprüfbarkeit: BAGE 42, 244, 249 f.; dagegen: BGH, Urt. v. 4.4.1968 – VII ZR 152/65, MDR 1968, 576; offenlassend: BGH, Urt. v. 11.5.1995 – VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, 1202; v. 8.12.1999 – I ZR 101/97, NJW-RR 2001, 614, 619; v. 22.6.2005 – VIII ZR 214/04, NJW-RR 2005, 1323, 1324; v. 15.1.2013 – XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn 34 [jeweils zum Revisionsverfahren]; BGH; Beschl. v. 29.9.2011 – V ZB 241/10, juris Rn 13). Die Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil die tatrichterliche Auslegung auch bei deren voller Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden wäre.

b) Im Ausgangspunkt zutreffend beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen hat und die Formulierung "Kosten des Rechtsstreits" auf eine Vereinbarung über die Kosten aller Instanzen hindeutet. Die Rechtsbeschwerde verkennt jedoch, dass der Wortlaut wegen der hier gegebenen rechtskräftigen Grundentscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge sowie der auf dieser Grundlage bereits erfolgten Festsetzung und Bezahlung eines Teils der Rechtsmittelkosten nicht eindeutig ist und sich die Vereinbarung nach ihrem Wortlaut auch auf den nach § 308 Abs. 2 ZPO überhaupt noch zur Entscheidung stehenden Teil der Kosten des Rechtsstreits beschränken kann. In einem zweiten Auslegungsschritt sind daher die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Vereinbarung zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 – VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003; v. 22.4.2016 – V ZR 189/15, NZM 2016, 640 Rn 15). Als solche für die Auslegung maßgeblichen Begleitumstände kommt vorliegend neben der Interessenlage der Beteiligten (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 133 Rn 18 m.w.N.) auch ihr späteres Verhalten in Betracht (BGH, Urt. v. 22.6.2005 – VIII ZR 214/04, NJW-RR 2005, 1323, 1324; BeckOK/Wendtland, BGB, Stand 1.11.2016, § 133 Rn 25). Danach ist vorliegend von einem engen Verständnis der Kostenvereinbarung auszugehen.

aa) Zunächst trägt der Zweck eines Vergleichs, Streit oder Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB zu beseitigen, nicht die Annahme, von den "Kosten des Rechtsstreits" seien die möglichem Streit und möglicher Ungewissheit durch rechtskräftige Entscheidung bereits entzogenen Kosten des Rechtsmittelzuges erfasst.

Im konkreten Fall war weiter zu berücksichtigen,...

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