1. Dem Beteiligten muss zugestanden werden, die aus dem Fehlen einer fraglichen Verfahrens- oder Verfahrenshandlungsvoraussetzung gezogenen nachteiligen Folgen ohne die auf ihr beruhenden besonderen Erschwernisse anfechten zu dürfen, damit ihm aus einer etwa fehlerhaften Beurteilung keine Nachteile im Rechtsschutz entstehen.
  2. Eine ohne Postulationsfähigkeit an das Gericht gerichtete verfahrenseinleitende Erklärung ist unwirksam und bewirkt nichts. Sie darf nicht zugestellt werden. Eine Gerichtsgebühr entsteht nicht.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.5.2016 – 13 WF 125/16

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