ZPO § 91; RVG VV Nrn. 7003 ff.

Leitsatz

Beauftragt die am Gerichtsort ansässige Partei einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks, ohne dass dies notwendig ist, sind dessen Reisekosten aber zumindest bis zur Höhe der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten.

AG Waldbröl, Beschl. v. 25.4.2017 – 15 C 114/14

1 Sachverhalt

Der am Gerichtsort ansässige Kläger hatte einen Anwalt beauftragt, der seinen Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks hatte. Nach Abschluss des Verfahrens meldete er dessen Reisekosten zur Festsetzung an. Das Gericht hat die Reisekosten zunächst abgesetzt, da die Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die Erinnerung hin sind die Reisekosten des auswärtigen Anwalts dann bis zur Höhe der Reisekosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk bei Annahme der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks festgesetzt worden.

2 Aus den Gründen

Die angemeldeten Fahrtkosten sind im Rahmen von § 91 ZPO nicht in voller Höhe erstattungsfähig, sondern nur für den Termin und nur insoweit, als sie die Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei zum Prozessort nicht übersteigen. Vorliegend sind die Mehrkosten, die durch eine Beauftragung eines Rechtsanwalts am sog. (weiter entfernten) Drittort entstanden sind, jedoch bis zur Höhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 25.11.2015 – 17 W 247/15 [= AGS 2016,55]). Reisekosten sind vorliegend somit erstattungsfähig für eine Strecke von 16 km x 2 x 0,30 EUR/km = 9,60 EUR.

Mitgeteilt von Rechtsanwaltsfachangestellter Myriam Fuchs, Eitorf

AGS 5/2017, S. 258

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