Der Antragsteller hatte wegen der Angelegenheit "…/…, Kindesunterhalt/Herabsetzungsverlangen" die Erinnerungsführerin zu Rate gezogen und ihr einen Auftrag zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen erteilt. Die Erinnerungsführerin hat daraufhin mit der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers und dem Jugendamt der Stadt … korrespondiert. Auf den Antrag zur nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe ist dem Antragsteller in dieser Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt worden.

Die Erinnerungsführerin hat später ihre Vergütung in einer Gesamthöhe von 121,38 EUR, darunter eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV, abgerechnet. Die Kostenbeamtin des AG hat die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf lediglich 49,98 EUR festgesetzt und, wie sich aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt, den weiteren Antrag auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen.

Gegen diese teilweise Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags richtet sich die Erinnerung der Erinnerungsführerin. Sie meint, eine Vertretung sei angesichts der Schwierigkeit, ein Herabsetzungsverlangen verständlich und rechtlich richtig zu formulieren, notwendig gewesen.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge