Das FamG hatte die beteiligten Eheleute mit Beschl. v. 13.12.2012 nach vorheriger Abtrennung der Folgesache Güterrecht geschieden, die Kosten des Verbundverfahrens ohne das Güterrecht gegeneinander aufgehoben und mit Beschl. v. 18.12.2012 den Verfahrenswert für Scheidung und Folgesachen ohne das Güterrecht auf 26.280,00 EUR festgesetzt (dabei wurden allerdings die im Beschluss einzeln ausgewiesenen 2.910,00 EUR für das Sorgerecht offenbar versehentlich nicht hinzuaddiert, was jedoch keine Gebührengrenze berührt hat).

Danach wurde die Folgesache Güterrecht, die mit Stufenantrag vom 5.3.2011 eingeleitet worden war, fortgesetzt; die Antragsgegnerin (in dieser Folgesache nicht zutreffend nunmehr als Antragstellerin bezeichnet) nahm einen zwischenzeitlich einmal bezifferten Antrag von 30.000,00 EUR auf Hinweis des Gerichts zurück, um in das Auskunftsverfahren zurückzukehren und sich ausdrücklich auch die Beantragung der eidesstattlichen Versicherung der Auskünfte des Antragstellers (nicht Antragsgegner) vorzubehalten. Nach Erledigung der Auskunftsstufe und erneuter Bezifferung (nunmehr nur noch mit 21.655,65 EUR) schlossen die beteiligten Eheleute am 7.4.2016 einen Vergleich über einen vom Antragsteller (als Antragsgegner bezeichnet) an die Antragsgegnerin (als Antragstellerin bezeichnet) zu zahlenden Zugewinnausgleich von 8.000,00 EUR und beantragten, über die "Kosten dieses Verfahrens" und den Vergleich solle das Gericht entscheiden. Mit Beschl. v. 4.7.2016 hat das AG entschieden, dass von den "Kosten des Verfahrens" und des am 7.4.2016 abgeschlossenen Vergleichs die Antragsgegnerin (als Antragstellerin bezeichnet) 73,5 % und der Antragsteller (als Antragsgegner bezeichnet) 26,5 % zu tragen haben. Den Verfahrenswert für diese abgetrennte Folgesache und den Vergleich hat das AG auf jeweils 30.000,00 EUR festgesetzt.

Mit ihrer (sofortigen) Beschwerde rügt der Beschwerdeführer – neben der Wertfestsetzung für die Folgesache Güterrecht – auch die Kostenentscheidung, weil er eine getrennte Kostenquote für vermeintlich zwei Güterrechtsverfahren mit zwei getrennten Verfahrenswerten für diese Folgesache anstrebt. Insoweit wird zunächst auf die Gründe der Parallelentscheidung über die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung verwiesen, die nur zur Korrektur des Vergleichswerts auf 21.655,65 EUR geführt hat.

Die hinsichtlich der Kostenentscheidung sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO ist gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 91a ZPO zulässig (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933), in der Sache jedoch im Ergebnis nicht begründet. Allerdings waren die Klarstellungen im Tenor zur eindeutigen Bestimmbarkeit der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung(en) erforderlich.

Zu Recht geht das AG – wie der Senat in der Parallelentscheidung ausgeführt hat – von einem einheitlichen Wert der Folgesache Güterrecht i.H.v. 30.000,00 EUR aus, denn der im Rahmen des Stufenantrags zunächst angekündigte und auf Hinweis des Gerichts wieder zurückgenommene bezifferte Antrag über 30.000,00 EUR hat nicht das im Scheidungstermin am 13.12.2012 abgetrennte Stufenverfahren erledigt, sondern lediglich der zwischenzeitlichen Rückkehr in die Auskunftsstufe bzw. ausweislich des Schriftsatzes vom 15.1.2013 der Vorbereitung einer etwaigen 2. Stufe (eidesstattliche Versicherung) gedient. Sowohl die Beteiligten als auch das Gericht haben diese zwar nicht unumstrittene Verfahrensweise einer Rückkehr in die Auskunftsstufe akzeptiert und das Verfahren entsprechend fortgesetzt. Die später nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Auskunftsstufe nochmals neu bezifferte Forderung der Beschwerdegegnerin über 21.655,65 EUR gem. Schriftsatz vom 26.11.2015 bildete deshalb keinen neuen Verfahrensgegenstand, sondern bewegte sich weiter im Rahmen des rechtshängigen Verfahrensgegenstands der bereits mit Stufenantrag vom 5.3.2011 eingeleiteten Folgesache Güterrecht, deren höchster Wert sich auf die zunächst bezifferten 30.000,00 EUR beläuft.

Auf dieser Basis ist es im Rahmen der Gesamtabwägung der sich nach § 150 FamFG richtenden Kostenentscheidung für den Gesamtverbund auch möglich, allein die durch die Folgesache Güterrecht entstehenden Mehrkosten mit der hier vorgenommenen Klarstellung im Tenor nach § 150 Abs. 4 FamFG anderweitig nach dem Ausgang des Verfahrens der Folgesache zu bestimmen, was das AG mit der Quotierung von 73,5 % zu 26,5 % zulasten der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht hat.

Allerdings ist zu beachten, dass diese Kostengrundentscheidung – insoweit nun auch als verbindliche Vorgabe für die ausstehende Kostenfestsetzung – neben den Anwaltsgebühren für den Vergleich nur die Kosten des Mehrwerts der Güterrechtsfolgesache aus der Differenz zwischen dem Gesamtwert von nunmehr 59.190,00 EUR und den für Scheidung und übrige Folgesachen maßgeblichen 29.190,00 EUR (statt versehentlich 26.280,00 EUR) erfasst; für die Scheidung und die im Verbund gebliebenen Folgesachen bleibt es bei der allseits akzeptierten Kostenaufhebung nach § 150 Abs. 1 FamFG aus dem Beschl. v. 13.12.2012.

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