Die "sofortige Beschwerde" der Gläubigerin war als Erinnerung auszufegen, da der Beschwerdewert nicht erreicht wird.

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Insoweit wird auf die angefochtene Entscheidung sowie auf den Nichtabhilfebeschluss der zuständigen Rechtspflegerin billigend Bezug genommen.

Aus der dort zitierten Entscheidung des BGH (Beschl. v. 18.7.2003 – IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581) folgt, dass eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr dann erstattungsfähig ist, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.

Nach diesen Grundsätzen kann die Gläubigerin, wie bereits zutreffend festgestellt wurde, die geltend gemachte Gebühr als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erstattet verlangen. Die angemessene Frist beginnt zwar richtigerweise nicht erst mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner, sondern ab dem Abschluss des Vergleichs, da dem Schuldner aufgrund seiner persönlichen Anwesenheit die Zahlungsverpflichtung seither bekannt war. Zwischen dem Vergleichsschluss am 18.7.2016 und der Zahlung sowie der anwaltlichen Zahlungsaufforderung am 28.7.2016 lagen jedoch lediglich 10 Tage. Auch aus Sicht des Gerichts ist mit Blick auf die benannte BGH-Rspr. eine Frist von 14 Tagen angemessen und abzuwarten.

Nachdem die Gläubigerin keine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung gewährt hat, besteht kein Anspruch auf die beantragte Kostenfestsetzung.

Anmerkung

Im besprochenen Fall hatte sich der Schuldner in einem gerichtlich protokollierten Vergleich zur Zahlung verpflichtet. Eine Zahlungsfrist wurde nicht vereinbart; materiell war die Zahlung deshalb gem. § 271 BGB sofort fällig.

Zehn Tage lang (den Tag des Vergleichsabschlusses eingerechnet) leistete der Schuldner keine Zahlung. Am Tag 11 wurde er vom Gläubiger-Rechtsanwalt (ausdrücklich "im Wege der Zwangsvollstreckung") zur Zahlung der Vergleichssumme und der Vollstreckungskosten (150,80 EUR) aufgefordert. Daraufhin bezahlte der Schuldner die Vergleichssumme, nicht aber die Vollstreckungskosten, deren Festsetzung der Gläubiger daraufhin gem. § 788 Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht (i.d.R. das AG am Wohnsitz des Schuldners, §§ 764 Abs. 2, 788 Abs. 2 ZPO) beantragte. Die gem. § 20 Nr. 17 RPflG für die Festsetzung zuständige Rechtspflegerin lehnte den Antrag ab. Dagegen legte der Gläubiger Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG ein (weil die Beschwer unter 200,00 EUR lag, war die sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 2 ZPO nicht statthaft). Die Rechtspflegerin half der Erinnerung nicht ab. Die gem. § 11 Abs. 2 S. 6 RPflG für die abschließende Entscheidung zuständige Amtsrichterin wies die Erinnerung zurück.

Die Entscheidung gibt Anlass zur Beleuchtung wichtiger Fragen: Ab wann und wie kann der Gläubiger aus einem Vergleich auf Kosten des Schuldners die Zwangsvollstreckung betreiben?

Als erstes muss der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Gerichtsprotokolls/Vergleichs (Vollstreckungstitel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) beantragen und in Händen haben. Wie lange es dauert, bis dem Gläubiger die beantragte vollstreckbare Ausfertigung vorliegt, hängt davon ab, wie effektiv das betreffende Gericht seine Geschäftsstellen organisiert hat; im entschiedenen Fall erhielt der Gläubiger den Titel schon nach rund einer Woche. Mit dem Titel in der Hand kann die Zwangsvollstreckung beginnen. Der Titel muss dem Schuldner zwar vom Gläubiger im Parteibetrieb zustellt werden (weil ein Vergleich im Gegensatz zu einem Urteil nicht von Amts wegen zustellt wird); gem. §§ 750 Abs. 2, 795 ZPO kann die Vollstreckung aber gleichzeitig mit der Zustellung des Titels erfolgen. Der Gläubiger könnte jetzt also bspw. den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Titels und mit Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen.

Der Gläubiger kann statt dessen aber auch per Anwaltsschreiben den Schuldner zur Zahlung auffordern. Ein solches Schreiben bedarf nicht der Schriftform, sondern kann zuverlässig, schnell und kostenfrei via Fax versandt werden. (Exkurs: Selbst die Zustellung des Titels kann, wenn der Schuldner anwaltlich vertreten ist, gem. § 195 ZPO von Anwalt zu Anwalt bewirkt werden. Dafür ist es entgegen immer noch verbreiteter Übung nicht nötig, den Titel zu kopieren, auf jede Seite einen "Beglaubigt"-Stempel anzubringen, zu unterschreiben und das Ganze per Post zu versenden; vielmehr ist die Übersendung via Fax – sog. Telekopie – gem. §§ 174 Abs. 2 S. 1, 195 Abs. 1 S. 5 ZPO ausdrücklich vorgesehen). Die anwaltliche Zahlungsaufforderung (gegebenenfalls verbunden mit der Androhung weiterer Maßnahmen wie z.B. der Gerichtsvollzieherbeauftragung) stellt eine Vollstreckungsmaßnahme dar, die für den Schuldner sogar "schonender" (weil kostengünstiger) ist, als wenn sogleich der Gerichtsvollzieher beauftragt oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme ergriffen würde.

Durch eine solche Zahlungsaufforderung/"Vollstreckungsandrohun...

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