ZPO § 3

Leitsatz

Wird beantragt, die Unwirksamkeit eines Darlehensvertrags festzustellen, so bemisst sich der Streitwert nach den Leistungen, die der Darlehensnehmer gem. §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Maßgeblich sind dabei nur die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf. Nach Widerruf weiterhin erbrachte Zahlungen bleiben bei der Bewertung außer Ansatz.

BGH, Beschl. v. 10.1.2017 – XI ZB 17/16

1 Aus den Gründen

Der Streitwert wird auf bis 45.000,00 EUR festgesetzt. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gem. § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Streitwert – wenn wie hier auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat – die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gem. §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (vgl. Senatsbeschl. v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn 6 f. [= AGS 2016, 182]). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf. Danach vom Darlehensnehmer – gegebenenfalls unter Vorbehalt – weiter erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen fallen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB. Ein im Falle eines wirksamen Widerrufs insoweit unter Umständen (vgl. § 814 BGB) gegebener Bereicherungsanspruch ist vorliegend vom Antrag nicht umfasst.

AGS 5/2017, S. 228

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