Der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren vom AG ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Bei der Berechnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen hat das AG das von der Antragsgegnerin für den Sohn bezogene Kindergeld allein als Einkommen des Kindes angesehen. Der Betrag, mit dem das Kindergeld neben dem Kindesunterhalt den Freibetrag für das Kind übersteigt, ist deswegen nicht als Einkommen der Antragsgegnerin berücksichtigt worden.

Das OLG hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

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