Mit Beschl. v. 8.6.2015 hatte das LG eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Antragsgegner die Anfertigung heimlicher Nacktaufnahmen der Antragstellerin verboten wurde. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner zu 91 % und der Antragstellerin zu 9 % auferlegt worden. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 9.6.2015 zugestellt worden. Am 10. und 15.6.2015 fanden Telefongespräche zwischen den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten statt, in welchen es um die Abgabe einer Abschluss- oder strafbewehrten Unterlassungserklärung, ferner um die Höhe des Gegenstandswertes und die Zahlung eines "Schmerzensgeldes" ging. Mit Schreiben vom 16.6.2015 hat der Antragsgegner eine Abschlusserklärung abgegeben.

In dem das einstweilige Verfügungsverfahren betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss v. 19.8.2015, am 13.10.2015 abgeändert auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, hat das LG die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.683,85 EUR festgesetzt. Darin enthalten war eine Terminsgebühr i.H.v. 796,82 EUR, die die Antragstellerin für die telefonische Besprechung vom 10. und 15.6.2015 geltend gemacht hat. Der von dem Antragsgegner eingelegten sofortigen Beschwerde hat das LG insoweit abgeholfen, als es erstmals die in der Kostengrundentscheidung ausgesprochene Kostenquote berücksichtigt und dementsprechend den von dem Antragsgegner zu erstattenden Betrag auf 1.532,30 EUR (91 % von 1.683,85 EUR) festgesetzt hat. Der gegen die Festsetzung der Teminsgebühr gerichteten Beschwerde des Antragsgegners hat es nicht abgeholfen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das OLG die vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten unter Abzug der Terminsgebühr auf 807,20 EUR reduziert. Die erst nach Erlass der Kostengrundentscheidung entstandene Terminsgebühr sei schon formal von der Kostengrundentscheidung nicht erfasst. Zudem habe der Gegenstand der telefonischen Erörterung inhaltlich zur Hauptsache und nicht zum einstweiligen Verfügungsverfahren gehört.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge