Die zulässige Erinnerung führt auch in der Sache zum angestrebten Erfolg. Sie ist begründet.

Die Auffassung des Bezirksrevisors, wonach die Auslagenpauschale und die Gebühr für die Aktenversendung im Rahmen der Akteneinsicht nur dann zu erstatten sei, wenn der Rechtsanwalt im Einzelfall die Notwendigkeit darlege, ist nicht haltbar. Auch dann, wenn der Rechtsanwalt nicht als Verteidiger, sondern lediglich im Rahmen der Beratungshilfe tätig wird, handelt es sich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, in dem er tätig wird. Eine ordnungsgemäße Beratung des Mandanten ist ohne vorherige Akteneinsicht sinnvoll nicht möglich, zumal der Rechtsanwalt trotz der nur sehr kärglichen Entlohnung der Beratungshilfe für die Richtigkeit der Beratung haftet.

Das AG Mannheim (Beschl. v. 5.6.2012 – 1 BHG 380/11) hat in einem ähnlich gelagerten Falle zugunsten desselben Rechtsanwaltes ausgeführt:

Zusätzlich ist vorliegend die Postpauschale gem. Nr. 7002 VV i.H.v. 6,00 EUR angefallen. Denn Rechtsanwalt S. hat Schriftverkehr mit dem Polizeipräsidium geführt und die Anforderung der Ermittlungsakte war auch sachgerecht und notwendig, da – wie Rechtsanwalt S. zu Recht ausführt, eine Beratung in einem Strafverfahren ohne Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakte in aller Regel nicht möglich ist. Die Akteneinsichtnahme selbst mag zwar durch die Beratungsgebühr abgegolten sein, die Anforderung der Akte aber nicht.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass aus der negativen Fassung des Gesetzestextes ("Auslagen … werden nicht vergütet, wenn …") zu schließen ist, dass wenn dies nicht geschehen soll, die Beweislast für die Tatsache, dass die Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Rechtsanwaltes nicht erforderlich waren, bei der Staatskasse liegt (Schoreit/Groß, a.a.O. Rn 3; Mayer/Kroiß, a.a.O. Rn 121 mit weiteren Nachweisen). Dieser Nachweis ist vorliegend nicht erbracht, es ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen.

Dem schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.

Dass die Ergebnisniederschrift der Tagung der Bezirksrevisoren im Außenverhältnis nicht bindet, sondern allein die Gesetzeslage maßgeblich ist, ist selbstverständlich.

Der angefochtene Beschluss war daher antragsgemäß abzuändern.

AGS 5/2017, S. 231

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