Der Antragsteller hat "unter Bezugnahme auf die als Berufungszulassungssache OVG 11 N 62.16 bei dem OVG anhängige Hauptsache" bei dem OVG einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren – OVG 11 S 37.16 – ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten mit Beschl. v. 30.8.2016 eingestellt und die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner auferlegt worden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss v. 25.11.2016 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 406,50 EUR festgesetzt, wobei er – auf der Grundlage des auf 2.500 EUR festgesetzten Streitwerts – eine 1,6fache Verfahrensgebühr für die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angesetzt hat. Mit der Erinnerung macht der Antragsgegner geltend, es sei nur eine 1,3fache Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen, und erstrebt eine Reduzierung der Kostenfestsetzung auf 334,77 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge