Der Antragsgegner begehrt die Festsetzung von Anwaltskosten gegen die Antragstellerin.

Die miteinander verheirateten Beteiligten leben getrennt. Mitte Juli 2015 beantragte die Antragstellerin beim AG, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind zu übertragen. Das AG bestimmte am 9.9.2015 Termin zur Anhörung auf den 29.9.2015 und verfügte die Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner, der die Ladung und die Antragsschrift am 12.9.2015 erhielt. Mit am 14.9.2015 beim AG eingegangenem Rechtsanwaltsschriftsatz nahm die Antragstellerin den Antrag zurück. In Unkenntnis hiervon beauftragte der Antragsgegner einen Rechtsanwalt mit der Vertretung in dem Verfahren. Dieser reichte – ohne Kenntnis von der Antragsrücknahme zu haben – am 23.9.2015 beim AG einen Schriftsatz ein, mit dem dem Antrag entgegengetreten und dessen Zurückweisung beantragt wurde. Mit Beschl. v. 16.12.2015 erlegte das AG der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf.

Mit Antrag vom 20.1.2016 hat der Antragsgegner um Festsetzung seiner Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 EUR ersucht. Dem hat das AG entsprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr auf Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags gerichtetes Begehren weiter.

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