Hat der Beteiligte einen Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts (§ 121 Abs. 4 ZPO), ist die Mehrkostengrenze des § 121 Abs. 3 ZPO erst überschritten, wenn der Verfahrensbevollmächtigte so weit außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassen ist, dass die dadurch entstehenden, im Vergleich zu einem bezirksansässigen Anwalt zusätzlichen Reisekosten noch höher ausfallen als die Kosten eines Verkehrsanwalts.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.3.2017 – 13 WF 56/17

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge