Die sofortige Beschwerde ist nach § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerde, dass die ausbezahlte Pflichtverteidigervergütung in voller Höhe auf den Anspruch des Teilfreigesprochenen oder desjenigen, dessen Verfahren teilweise eingestellt wurde, auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen (Wahlverteidigergebühren) anzurechnen ist und schließt sich hierbei der herrschenden Rspr. zu dieser Frage an. Zwar hat dies zur Folge, dass der Erstattungsanspruch des nur teilweise Verurteilten in der Mehrzahl der Fälle ins Leere geht. Allerdings wird der nur Teilverurteilte zugleich von der ansonsten im Raum stehenden Erstattung der Pflichtverteidigergebühren nach Nr. 9007 GKG-KostVerz. entlastet. Die volle Anrechnung nimmt letztlich nur eine spätere staatliche Aufrechnung voraus (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 21.4.2016 – 1 Ws 187/16, juris; OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.5.2014 – 1 Ws 144/14, 1 Ws 146/14, juris; sowie umfassend zur jeweiligen Argumentation: Volpert, in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., § 52 RVG Rn 72 und 73 m.w.N.). An der Rspr. vom 2.5.2007 (1 Ws 972/06) hält der Senat – in Übereinstimmung mit dem 2. Strafsenat – nicht mehr fest.

Dies führt vorliegend dazu, dass eine Kostenfestsetzung nicht stattfindet, da sich bei voller Anrechnung der Pflichtverteidigervergütung keine Erstattung zugunsten des nur teilweise Verurteilten ergibt.

AGS 5/2017, S. 217 - 218

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