Mit der Anklageschrift wurde gegen den Angeklagten der Vorwurf erhoben, eine Sachbeschädigung begangen zu haben. Unter gleichzeitiger Eröffnung des Hauptverfahrens und Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung hat das Jugendschöffengericht weitere gegen den Angeklagten bei Gericht anhängige Verfahren zu einer weiteren Anklageschrift verbunden. Nach dieser weiteren Anklageschrift wurde dem Angeklagten vorgeworfen, in zwei Fällen Straftaten begangen zu haben. In der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht hat das Gericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten das Verfahren im Umfange der weiteren Anklageschrift abgetrennt und den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer Entscheidungen im Übrigen zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger Berufung eingelegt und zugleich um Prüfung gebeten, ob im Hinblick auf den in dem Hauptverhandlungstermin abgetrennten Verfahrensteil das Verfahren gem. § 154 StPO oder § 47 JGG (endgültig) eingestellt werden kann und für diesen Fall bereits angekündigt, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Im Termin zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht, der Jugendkammer des LG hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragt, das Verfahren bezüglich der abgetrennten Anklage gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die bereits in der anderen Sache erfolgte Verurteilung des Angeklagten einzustellen. Hierauf hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger die Rücknahme der Berufung erklärt.

Mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag hatte der Pflichtverteidiger daraufhin eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV geltend gemacht.

Die Rechtspflegerin hat diesen Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass diese Gebühr erst entstehe, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich und das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt werde. Hier habe jedoch die Berufungshauptverhandlung vor dem LG stattgefunden. Weiterhin wurde im Termin die Einstellung des Verfahrens bezüglich des weiteren Verfahrens zudem durch die Staatsanwaltschaft beantragt. Zu einer Einstellung sei es bisher nicht gekommen. Daher sei auch nicht die Gebühr Nr. 4141 VV entstanden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge