Leitsatz

Hat das Gericht keine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention getroffen und ergibt sich eine dahingehende Entscheidung auch nicht aus den Umständen, insbesondere der Urteilsbegründung, kommt eine Berichtigung nach § 319 ZPO nicht in Betracht. Möglich ist dann lediglich eine fristgebundene Urteilsergänzung nach § 321 ZPO.

OLG Rostock, Beschl. v. 28.10.2015 – 3 U 133/14

1 Sachverhalt

Nachdem die Berufungskläger ihre Berufung zurückgenommen haben, hat der Senat durch Beschluss entschieden, dass die Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben. Einen Ausspruch darüber, dass die Berufungskläger auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen haben, enthält der Beschluss nicht. Der Beschluss enthält auch keine weitergehende Begründung, sondern verweist lediglich durch einen Klammerverweis auf § 516 Abs. 3 ZPO.

Später beantragten die Streithelfer die Berichtigung des Beschlusses dahingehend, dass die Berufungskläger auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen haben. Es liege insoweit eine zu berichtigende Unklarheit vor. Der getroffene Kostenausspruch lasse bereits erkennen, dass die Berufungskläger auch die Kosten der Nebenintervention tragen sollen. Dies ergäbe sich ohne Weiteres aus der Regelung des § 101 ZPO.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall der Berichtigung, sondern einen Fall der Urteilsergänzung handele, für welchen die Frist des § 321 ZPO jedoch bereits abgelaufen sei. Die Streithelfer haben an ihrem Antrag festgehalten.

Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen.

2 Aus den Gründen

Eine Beschlussberichtigung gem. § 319 ZPO kommt nicht in Betracht. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben haben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein (BGHZ 194, 180 = NJW 2013, 452 = MDR 2013, 807 m.w.N.; OLG Rostock NJOZ 2007, 61 = OLGR 2007, 116). Die Entscheidung selbst oder zumindest die sie begleitenden Umstande müssen, fehlt ein entsprechender Ausspruch im Tenor, erkennen lassen, dass das Gericht eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention treffen wollte. Wollte es eine solche Entscheidung hingegen bewusst oder unbewusst nicht treffen, hat es sie also beispielsweise schlicht vergessen, ist kein Raum für eine Berichtigung. Die Streithelfer sind in einem solchen Fall auf eine Ergänzung nach § 321 ZPO verwiesen.

Als Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention treffen wollte, reicht es nicht aus, dass der Streithelfer im Rubrum der Entscheidung aufgeführt ist (BGHZ 194, 180 = NJW 2013, 452 = MDR 2013, 807 m.w.N.). Auch dass er im Laufe des Verfahrens einen Antrag gestellt hat, genügt hierfür nicht (OLG Rostock NJOZ 2007, 61 = OLGR 2007, 116). Sonstige Anhaltspunkte für eine Entscheidung des Senats, die versehentlich im Tenor keinen Niederschlag gefunden hat, können einer Begründung des Beschlusses nicht entnommen werden, denn der Beschluss enthält eine solche nicht. Ebenso findet sich im Beschluss kein Verweis auf § 101 ZPO, der eine offenbare Auslassung in der Kostengrundentscheidung des Tenors annehmen lassen konnte.

Soweit grundsätzlich ein Antrag auf Beschlussergänzung in Betracht gezogen werden kann, haben die Streithelfer erklärt, dass ihr Antrag als solcher nicht zu behandeln sei. Überdies wäre ein solcher Antrag verfristet und eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 321 ZPO haben die Streithelfer nicht beantragt.

3 Anmerkung

Gerichte neigen häufig dazu, die Kosten der Nebenintervention zu übersehen.

Die Kostenentscheidung in der Hauptsache ist insoweit nicht ausreichend, da in der Hauptsache nur über die Kosten der Parteien entschieden wird. Der Nebenintervenient ist aber nicht Partei. Es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Kostenentscheidung zu seinen Gunsten. Anderenfalls steht ihm ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nicht zu.

Wird die Kostenentscheidung übersehen, kann sie nur im Wege der Urteils- oder Beschlussergänzung nach § 321 ZPO nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist ein fristgerechter Antrag innerhalb von zwei Wochen. Wird diese Antragsfrist versäumt, kommen eine Kostenentscheidung und damit auch eine Kostenfestsetzung nicht mehr in Betracht.

Norbert Schneider

AGS 5/2016, S. 248 - 249

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