Die Klägerin hat gegen die Beklagten, die eine gemeinsame Anwaltskanzlei betreiben, Schadenersatzansprüche aus Anwaltshaftung geltend gemacht. In dem von der Klägerin zunächst angestrengten Mahnverfahren haben diese sich selbst vertreten. Nach Übergang in den Rechtsstreit beauftragten die Beklagten die auf Anwaltshaftung spezialisierte Kanzlei ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten.

Das LG wies die Klage ab und legte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.

Die Beklagten begehrten sodann in ihrem Kostenfestsetzungsantrag die außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren (Nr. 3307 VV) und zusätzlich diejenigen für das streitige Verfahren und zwar jeweils in voller Höhe, also ohne Anrechnung gem. Anm. zu Nr. 3307 VV.

Die Rechtspflegerin setzte antragsgemäß fest.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, zu deren Begründung sie anführt, die anwaltliche Gebühr für das Mahnverfahren sei auf die – für die neuen Prozessbevollmächtigten entstandene – Verfahrensgebühr anzurechnen; das Gesetz sehe an keiner Stelle vor, dass eine solche Anrechnung nicht erfolgen könne, wenn zwischen Mahn- und streitigem Verfahren ein Anwaltswechsel stattfinde. Der Prozessgegner habe auf einen derartigen Anwaltswechsel keinen Einfluss.

Die Beklagten rechtfertigen demgegenüber ihre Ansicht, wonach eine Anrechnung hier zu unterbleiben habe, im Wesentlichen damit, die unterschiedliche Vertretung im Mahn- und im streitigen Verfahren sei sachlich gerechtfertigt. Im streitigen Verfahren hätten sie, auf Weisung ihres Haftpflichtversicherers, eine auf Anwaltshaftung spezialisierte Kanzlei beauftragen müssen.

In der Nichtabhilfeentscheidung verweist die Rechtspflegerin insbesondere darauf, eine Partei sei in der Wahl ihres Prozessbevollmächtigten grundsätzlich frei, sie müsse nur in Kauf nehmen, nicht die Gebühren von zwei Anwälten erstattet zu erhalten. Eine Partei sei indes nicht verpflichtet, durch die Auswahl ihres Anwalts eine Anrechnungslage herbeizuführen.

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