Der Kläger fordert vom Beklagten die Rückzahlung von Anwaltshonorar, die Herausgabe von Prozesskostenerstattungen und Schadenersatz.

Der Beklagte beriet und vertrat den Kläger in den Jahren 2004 bis 2010 in dessen intensiven rechtlichen Auseinandersetzungen, wobei er gemäß einer am 7./14.9.2014 zeitgleich mit einem "Beratungsvertrag" geschlossenen "Honorarvereinbarung" nach Zeit abrechnete. Mit Schreiben v. 23.9.2010 legte der Beklagte das Mandat in allen zu dieser Zeit offenen Streitigkeiten nieder. Von Prozessgegnern und Gerichten erhaltene Zahlungen verrechnete er gegenüber dem Kläger mit Vergütungsforderungen.

Der Kläger bringt vor, die Honorarvereinbarung sei unwirksam. Zumindest erstrecke sie sich nur auf außergerichtliche Beratung.

Soweit das LG in der Vorinstanz im Wege der erweiternden Auslegung die Vergütungsvereinbarung auch auf die gerichtliche Vertretung erstrecke, führe dies wegen des Verstoßes gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung.

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