Den Streitwert hat das Gericht nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Kläger unter Verwendung eines von der Stiftung Warentest angebotenen Berechnungsmoduls davon ausgeht, dass die Abwicklung nach dem Widerruf ihn hinsichtlich des aktuell zurückzuzahlenden Betrags nach herkömmlicher Berechnung um 9.055,15 EUR bzw. 8.767,60 EUR besser stellt, als er bei Fortsetzung des Darlehnsverhältnisses stünde. Die Summe dieser Beträge hat das Gericht mit dem Faktor 5/3 multipliziert, um zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Fortsetzung des Darlehensverhältnisses auch in den verbliebenen vier Jahren der Zinsbindungsfrist Zinsen gezahlt hätte, die über dem heute marktüblichen Zinssatz liegen.

Mitgeteilt von Ass. iur. Hans-Willi Scharder, Mönchengladbach

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