Die Entscheidung ist in beiden Punkten zutreffend.
Klagen auf Feststellung eines Miet- oder Pachtverhältnisses sind ohnehin schon privilegiert. Ein weiterer Feststellungsabschlag kommt daneben nicht in Betracht.[1] Es gilt hier das Gleiche wie beim Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert nach § 8 ZPO.[2]
Wird eine Feststellungs- oder Räumungsklage auf mehrere Kündigungen gestützt, ist die Anzahl der Kündigungen unerheblich, da sie – anders als im Arbeitsrecht – nicht Streitgegenstand sind.[3]
Norbert Schneider
AGS 5/2014, S. 235 - 236
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