Sowas kommt von sowas.

Ob der Beschluss des OLG Bremen zeitgemäß ist, ob also der Zulassungshinweis dem betroffenen Rechtsanwalt wirklich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Rechtsanwälten bieten kann, kann sicherlich diskutiert werden. Die Praxis beweist, dass das rechtsuchende Publikum durch die Medien und durch das Internet recht gut informiert ist und mitbekommen hat, dass seit vielen Jahren Rechtsanwälte in Deutschland auch im Zivilbereich vor allen Landgerichten und auch Oberlandesgerichten auftreten können.

Jedenfalls findet sich die Entscheidung nach wie vor in bester Gesellschaft und entspricht der bisherigen Rspr. des OLG Köln[1] oder auch des BGH.[2]

Bemerkenswert ist etwas anderes, nämlich dass sich ein OLG mit solchen Fragen überhaupt noch beschäftigen muss.

Welches Bild bietet die Anwaltschaft, wenn es immer noch Kollegen gibt, die sich durch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ernsthaft in ihrem Wettbewerb bedroht sehen und offensichtlich die Internetseiten ihrer Kollegen darauf hin durchforsten, ob es etwas zu beanstanden gibt?

Und umgekehrt: Welche Selbsteinschätzung demonstriert ein Rechtsanwalt, der für seine Kanzlei nicht mit Kompetenz (etwa mit einem Fachanwaltstitel oder Erfahrung) wirbt, sondern damit, dass er auch – wie der Rest der Anwaltschaft – vor einem OLG auftreten darf?

Wie viel Interesse bringen die Kollegen den zahlreichen Veröffentlichungen jeder beliebigen Fachzeitschrift entgegen, die über geltendes Berufsrecht und die herrschende Rspr. informieren?

So ist der Fall des Kollegen seinerzeit doch nun wirklich durch alle Medien gegangen, dessen Hauptbetätigungsfeld wohl darin bestand, Internetauftritte von Kollegen bundesweit darauf hin zu untersuchen, ob sie gegen die Vorschriften des TMG verstoßen, bis der BGH diesem Geschäftsmodell Einhalt gebot. Spätestens mit der Einführung der Dienstleistungs-Pflichtenverordnung gab es im Mai 2010 dann nochmals Anlass, den eigenen Internetauftritt zu bearbeiten und den dort vorzufindenden bußgeldbewehrten Verpflichtungen nachzukommen.[3]

Damit sind wir hoffentlich bei dem vielleicht positivsten Effekt der Entscheidung des OLG Bremen:

Sie mag allen Kolleginnen und Kollegen nochmals Anlass geben, sich mit der aktuellen Rspr. zum eigenen Berufsrecht vertraut zu machen und diese Erkenntnisse dann möglichst auch bei ihrem Außenauftritt, wo und wie auch immer, umzusetzen.

Herbert P. Schons

[1] NJW-RR 2012, 1528 = BRAK-Mitt 2012, 239 = WRP 2012, 1454 = NJW-Spezial 2012, 575.
[2] BRAK-Mitt. 2012, 79 = NJW-Spezial 2012, 191 = AnwBl 2012, 463.
[3] Vgl. hierzu Schons, AnwBl 2010, 419 ff.

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