Soweit das Gesetz eine Erörterung vor Gericht im Wege der Sollvorschrift in Versorgungsausgleichssachen nach § 221 FamFG vorsieht, ist – vergleichbar den Sorgerechtssachen – zwar eine "mündliche Verhandlung" nicht ausdrücklich vorgesehen, da in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mündlich verhandelt, sondern erörtert wird. Diese Erörterung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht aber der Verhandlung in den sonstigen Verfahren gleich, sodass die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch insoweit anwendbar sein dürfte. "Soll" bedeutet, dass das Gericht mündlich erörtern muss, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. Nur wenn alle Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind, darf das Gericht ohne Erörterungstermin entscheiden. Deshalb spricht entgegen der überwiegenden Auffassung vieles dafür, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV in diesen Fällen entsprechend anzuwenden und eine Terminsgebühr zu gewähren. Der Anwalt ist zumindest gut beraten, in aufwändigen und rechtlich schwierigen Versorgungsausgleichssachen einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht zuzustimmen, um die Terminsgebühr auszulösen. Die Entscheidung des OLG ist jedenfalls zutreffend, insoweit eine Abrechnung der Terminsgebühr in abgetrennten Versorgungsausgleichssachen nach dem seit dem 1.9.2009 maßgeblichen Kostenrecht nur dann in Betracht kommt, wenn nach der Abtrennung auch mündlich erörtert worden ist.

Die Besonderheiten bei der Abrechnung der Terminsgebühr in wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren hat N.Schneider in AGkompakt 2013, Heft 5 (Beilage zu diesem Heft) praxisgerecht und sehr anschaulich dargestellt.

Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

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