Die Festsetzung einer Terminsgebühr hinsichtlich des Versorgungsausgleiches ist zutreffend durch das AG versagt worden.

1. In einem nach altem (d.h. vor dem 1.9.2009 geltenden) Recht ausgesetzten Versorgungsausgleich, der nachfolgend wiederaufgenommen wurde und vor dem 1.9.2009 nicht erstinstanzlich entschieden worden ist, gilt gem. § 48 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 111 Abs. 4 S. 1 FGG-ReformG das neue formelle und materielle, seit dem 1.9.2009 geltende Recht des Versorgungsausgleiches. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass – obgleich das AG dies im Tenor der Scheidungsverbundentscheidung vom 19.1.2005 nicht ausdrücklich ausgesprochen hat – auch die nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG erfolgte Aussetzung des Versorgungsausgleiches zugleich eine Abtrennung des im Verbund geführten Versorgungsausgleiches verbunden war (vgl. bereits Götsche, FamRB 2011, 123 und 2009, 317; speziell zu § 50 VersAusglG zudem HK-VersAusglG/Rehbein, 2012, § 50 Rn 20). Infolge der Abtrennung und nachfolgender Überleitung des Versorgungsausgleiches in das neue Recht ist der Versorgungsausgleich selbstständig geworden, wie aus Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-ReformG folgt. Dies hat zur Folge, dass der Versorgungsausgleich nunmehr in diesen Übergangsfällen als selbstständige Familiensache fortzuführen ist und den Charakter als Folgesache verliert (BGH FamRB 2011, 104; bestätigt durch BGH FamRZ 2012, 98 sowie FamRZ 2011, 1219 und BGH FuR 2011, 520). Zugleich ist der auf diese Weise selbstständig gewordene Versorgungsausgleich gebührenrechtlich als neue Angelegenheit zu behandeln. Für die Tätigkeit in dem selbstständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich erhält der Rechtsanwalt dann gem. § 150 Abs. 5 S. 2 FamFG gesonderte Gebühren, auf die jedoch die bereits im Scheidungsverbund verdienten und abgerechneten Gebühren des Versorgungsausgleiches anzurechnen sind. Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und nunmehr selbstständig gewordenen ehemaligen Folgesache Versorgungsausgleich um eine einheitliche Angelegenheit (BGH a.a.O.; OLG Oldenburg NJW 2011, 1614).

Allerdings hat die so gewonnene Selbstständigkeit des Versorgungsausgleiches zugleich zur Folge, dass die vormals bewilligte Prozesskostenhilfe entfallen ist und erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt und bewilligt werden muss, nunmehr unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen der §§ 76 ff. FamFG (und hinsichtlich der Beiordnung insbesondere nach § 78 Abs. 2 FamFG aufgrund gleichzeitigen Entfallens des Anwaltszwangs, vgl. auch BGH FamRZ 2011, 1219 am Ende sowie Götsche a.a.O.) sich beurteilt. Eine erneute Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist allerdings hier nicht erfolgt. Dies nimmt aber dem hiesigen Beschwerdeverfahren und der begehrten Abrechnung einer Terminsgebühr gegen die Staatskasse nicht den Erfolg. Denn im Verfahren über eine Beschwerde gem. § 56 Abs. 2 RVG ist das Verschlechterungsverbot durch den Senat zu beachten. Der Umfang der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe wird in diesem Verfahren nicht geprüft, selbst wenn – wie es hier der Fall ist – es an einer wirksamen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts tatsächlich fehlt (OLG Oldenburg NJW 2011, 1614).

2. Gleichwohl bleibt die Beschwerde hier aber deshalb hier ohne Erfolg, weil es zu dem Entstehen einer Terminsgebühr im selbstständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht gekommen ist.

Die Entstehung einer Terminsgebühr hängt in denjenigen Fällen, in denen das Gericht im Einverständnis mit den Parteien weder mündlich verhandelt noch Beteiligte mündlich anhört, davon ab, ob für das betreffende Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV. In einer Versorgungsausgleichssache liegen diese Voraussetzungen aber nicht vor, auch dann nicht, wenn der Versorgungsausgleich als isoliertes Verfahren, wie es hier aufgrund seiner Selbstständigkeit gem. Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-ReformG der Fall ist, durchgeführt wird. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln des FamFG über den Versorgungsausgleich, d.h. die §§ 217 ff. FamFG. Gem. § 221 Abs. 1 FamFG soll das FamG in einer Versorgungsausgleichssache die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Dies ist dahin zu verstehen, dass ein Termin zwar im Regelfall, nicht aber notwendigerweise durchzuführen ist. Damit liegt eine vergleichbare Rechtslage, wie sie im Zivilprozess gem. § 128 Abs. 1 ZPO besteht und wie sie Grundlage der Regelung in der Anm. zu Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV ist, in isolierten Versorgungsausgleichssachen nicht vor (erkennender Senat, Beschl. v. 15.12.2011 – 9 WF 347/11; OLG Jena FamRZ 2012, 329; KG AGS 2011, 324; i.E. auch OLG Dresden v. 28.6.2011 – 21 WF 432/11).

3. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Versorgungsausgleich zu der Zeit, als der Versorgungsausgleich noch dem Verbund der Scheidung angehörte, Gegenstand einer mündlichen Verhandlung war. Dies widerspräche dem Grundsatz, dass er im vorl...

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