BRAO § 49b Abs.

Leitsatz

Die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung an einen Steuerberater ist unzulässig; eine Bürogemeinschaft zwischen einer Rechtsanwaltssozietät und einer Steuerberaterkanzlei ist keine rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaft i.S.v. § 49 Abs. 4. BRAO.

AG Bremen, Urt. v. 11.1.2013 – 25 C 200/12

1 Sachverhalt

Der Kläger beansprucht von dem Beklagten aus abgetretenem Recht der Rechtsanwältin Dr. S. Anwaltshonorar gem. einer Kostenrechnung vom 19.3.2012. Die Gebührenforderung ist dem Kläger mit schriftlicher Vereinbarung v. 27.4.2012 abgetreten worden.

Der Kläger behauptet, die Gebührenrechnung sei inhaltlich richtig und wirksam an ihn abgetreten worden. Insbesondere sei der Kläger Steuerberater und mit der Zedentin in Bürogemeinschaft verbunden. Zudem unterliege auch er als Steuerberater der Verschwiegenheitspflicht, die den Hintergrund der BGH-Rechtsprechung bilde. Der Beklagte sei auch dahingehend beraten worden, dass eine Erbausschlagung günstiger für ihn sein könne, wenn die Verbindlichkeiten des Erblassers dessen Vermögen überstiegen hätten. Später sei auch über die Folgen der Testamentsanfechtung und der Erbausschlagung beraten worden. Im Übrigen sei auch auf einen möglichen Zusatzpflichtteil hingewiesen worden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und rügt u.a. die Aktivlegitimation des Klägers, denn die Abtretung der Honorarforderung sei rechtsunwirksam.

2 Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten keinen anwaltlichen Honoraranspruch aus abgetretenem Recht geltend machen, weil die Abtretung der Vergütungsforderung der Rechtsanwältin Dr. S. an den Kläger, der selbst nicht Rechtsanwalt ist, unzulässig ist.

Die Unzulässigkeit der Abtretung ergibt sich aus § 49b Abs. 4 BRAO. Danach ist die Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen zwar an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften i.S.v. § 59 BRAO zulässig, im Übrigen aber ohne schriftliche Einwilligung des Mandanten unzulässig, wenn die Forderung nicht rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt für die Abtretung an jeden Nicht-Anwalt, auch hinsichtlich der Angehörigen sozietätsfähiger Berufe. Nicht zulässig ist danach die Abtretung ohne Einwilligung des Mandanten der nicht rechtskräftig festgestellten anwaltlichen Honorarforderung an einen Steuerberater. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Steuerberaterkanzlei, der der Kläger als Zessionar angehört, mit der Rechtsanwaltskanzlei, der die Zedentin angehört, eine Bürogemeinschaft unterhält. Die Abtretung der Honorarforderung ist nämlich nicht an eine Berufsausübungsgemeinschaft, sondern an den Kläger persönlich, der nicht Rechtsanwalt ist, erfolgt. Überdies ist die Bürogemeinschaft der Steuerkanzlei und der Rechtsanwaltssozietät gerade keine rechtsanwaltschaftliche Berufsausübungsgemeinschaft, sondern eine Bürogemeinschaft, also eine Betriebsgemeinschaft. Dass es sich bei der Bürogemeinschaft nicht um eine Berufsausübungsgemeinschaft handelt, ergibt sich aus der Systematik des § 59 BRAO, der in Abs. 1 u. 2 die anwaltlichen Berufsausübungsgemeinschaften definiert und im Abs. 3 auf Bürogemeinschaften ausdehnt. Diese Gleichsetzung findet sich jedoch gerade nicht in § 49b BRAO.

Da die Abtretung der Honorarforderung nach allem unwirksam ist, steht sie dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, sodass die Klage mit den sich aus den §§ 91, 708, 711 Nr. ZPO ergebenden Nebenentscheidungen abzuweisen ist.

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